von Rechtsanwalt Nick Akinci, MLE
Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen ist in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Da beim Filmen von Personen stets personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden, ist die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung an den datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere den Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zu messen. Erlaubt ist eine Videoüberwachung insbesondere, wenn es darum geht Straftaten in dem überwachten Bereich zu verhindern bzw. zu verfolgen.
Von einer Videoüberwachung im Gesetzessinne ist zu sprechen, wenn fortlaufende Bilder durch ein optisch-elektronisches Gerät übertragen werden. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Bilder lediglich an einen Monitor gestreamt oder auch aufgezeichnet bzw. gespeichert werden. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob ein flüssiges Video oder in regelmäßigen Abständen aufgenommene Einzelbilder übertragen werden.
Öffentlich zugängliche Räume im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind alle räumlichen Bereiche, die der Öffentlichkeit ausdrücklich oder aufgrund einer nach außen erkennbaren Zweckbestimmung zugänglich gemacht werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Bereich zum Beispiel nur nach vorheriger Anmeldung oder nach Entrichtung eines Entgelts betreten werden kann, wenn diese Möglichkeit grundsätzlich jedem offen steht. Öffentlich zugänglich sind danach zum Beispiel Eingangsbereiche, Ladengeschäfte, Verkaufsräume, Museen, Bahnsteige, U-Bahn-Stationen, Tankstellen und Fußballstadien.
Gemäß § 4 Abs. S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG-neu darf eine Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen erfolgen, sofern nicht die Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen.
Geht es um die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, so dürfte dies in der Regel sowohl dem Hausrecht, als auch den berechtigten Interessen des Filmenden unterfallen. Die Interessen des Überwachenden werden hier regelmäßig überwiegen und damit die Überwachung zulässig sein.
Der Wahrnehmung des Hausrechts unterfällt im Übrigen vor allem die Zugangskontrolle bzw. die Abwehr unbefugten Betretens. So ist zum Beispiel ein Kaufhaus berechtigt den Eingangsbereich zu überwachen, um festzustellen, ob Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, das Gebäude betreten.
Grenzen findet die Videoüberwachung zur Bekämpfung von Straftaten und zur Wahrnehmung des Hausrechts aber spätestens dort, wo die Intimsphäre der gefilmten Personen betroffen ist – also insbesondere in geschützten Bereichen, wie in Umkleidekabinen oder Toiletten.
Es sind auch andere berechtigte Interessen denkbar, die eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum rechtfertigen können, solange die Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht als schützenswerter einzustufen sind. So ist zum Beispiel der Einsatz von Videotechnik zur Analyse und Erstellung von Statistiken im Forschungsbereich in der Regel rechtskonform, wenn an Orten gefilmt wird, die nicht der Privat- oder Intimsphäre zuzurechnen sind.
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, da diese maßgeblich von einer Abwägung der Interessen des Überwachenden und der Betroffenen abhängt. Eine pauschale Aufteilung in „erlaubt“ und „verboten“ ist nicht möglich und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Zweifel sollte daher bereits vor der Durch- bzw. Einführung einer Videoüberwachung ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Eine wichtige Neuerung durch die DSGVO ist die Pflicht zur Durchführung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung, die oftmals im Rahmen einer geplanten Videoüberwachung durchzuführen ist. Der Gesetzgeber sieht die Pflicht zur Durchführung in Fällen vor, in denen eine „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ stattfindet. Da die Begriffe „systematisch“ und „umfangreich“ sehr auslegungsbedürftig sind, dürfte es oftmals angezeigt sein, die Datenschutz-Folgenabschätzung vorab durchzuführen, um „auf der sicheren Seite zu sein“.
Hinsichtlich der Videodaten gilt gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG-neu eine strenge Zweckbindung. Die Aufnahmen dürfen stets nur für den zuvor festgelegten Zweck verarbeitet werden.
Dient die Videoüberwachung der Vorbeugung und Verfolgung von Straftaten, so erlaubt das Gesetz auch die Übermittlung der Videoaufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden, soweit die Begehung oder der Versuch einer Straftat aufgezeichnet wurde. Im Übrigen ist eine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte in den meisten Fällen nicht erlaubt.
Wenn die Aufnahmen keine ungewöhnlichen Vorkommnisse enthalten müssen diese innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht werden, da Sie zur Erreichung des Aufnahmezwecks gerade nicht mehr erforderlich sind.
Eine weitere Neuerung im Bereich der Videoüberwachung stellen die nunmehr erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten dar. Die Regelung des § 4 Abs. 2 BDSG-neu, wonach lediglich der Umstand der Beobachtung und der Name sowie die Kontaktdaten des Verantwortlichen erkennbar zu machen sind, werden durch die umfangreichen Informationspflichten des Art. 13 DSGVO ergänzt. Diesen Informationspflichten kann entsprochen werden, indem entsprechende Hinweisschilder aufgestellt bzw. angebracht werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Beschilderung so platziert wird, dass jede Person, die sich in den überwachten Bereich begibt, die Hinweise leicht wahrnehmen kann. Damit soll gewährleistet werden, dass jede Person die Möglichkeit hat, für sich zu entscheiden, ob sie sich in den gefilmten Bereich begibt oder nicht.
Die Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung gebieten es, den überwachten Bereich so klein wie möglich zu halten. Kameras sollten daher fest auf den Bereich ausgerichtet sein, der eine Überwachung erfordert. Bei der Positionierung der Kameras ist insbesondere auch darauf zu achten, dass keine fremden Grundstücke in deren „Blickfeld“ liegen.
Darüber hinaus ist auch das IT-Sicherheitskonzept nicht zu vernachlässigen. Da es sich bei den Aufnahmen mitunter um sensible Daten handeln kann, sollte z.B. stets eine zuverlässige Verschlüsselungstechnologie eingesetzt werden.
Die Überwachung im öffentlichen Raum durch den Einsatz von Videokameras stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht einen starken Eingriff in die Rechte der gefilmten Personen dar. Aus diesem Grund sollte vordem Einsatz solcher Kameras genau überprüft werden, ob eine Überwachung im Einzelfall zulässig ist. Aufgrund der recht komplizierten rechtlichen Anforderungen ist es ratsam hierzu den Rat eines auf Datenschutz spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
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