Von Baran Köse
Allein in Deutschland sind rund 26 Mio. Menschen bei Facebook registriert, was den Konzern hierzulande zu dem mit Abstand größten sozialen Netzwerk macht. Unter diesen Nutzern befinden sich auch gewerbliche Nutzer, Vereine und öffentliche Stellen. Über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit haben sich bislang nur die wenigsten Betreiber Gedanken gemacht. Zwar hat nun der Europäische Gerichtshof zu diesem Thema eine Entscheidung gefällt. Das gerade veröffentlichte Urteil des EuGH hat allerdings nur wenig mehr Rechtssicherheit geschaffen.
Im Fokus stehen sog. Facebook-Fanpages. Das sind im Gegensatz zu normalen Facebook-Profilen eher kleine Websites innerhalb von Facebook, auf der sich beispielsweise Organisationen, Unternehmen oder Künstler darstellen können.
Ein Facebook-Nutzer, der sich mittels einer Fanpage Informationen beschafft, hinterlässt dabei Cookies, welche Facebook auswertet und dem Betreiber der öffentlichen Seite zur Verfügung stellt. Durch die Facebook Funktion Insights werden personenbezogene Daten wie Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus usw. gesammelt, welche der Betreiber einsehen kann, um beispielsweise Marketingkampagnen effizienter zu gestalten.
Der Ausgangsfall für diese Entscheidung des EuGH geht zurück auf das Jahr 2011. Damals hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein einen Wirtschaftsverband dazu aufgefordert, ihre Fanpage auf Facebook zu löschen. Grund hierfür war ein unzureichender Datenschutz, sowie der Mangel einer Aufklärung bezüglich der weiteren Verwendung von persönlichen Daten. Das Gegenargument des Verbands war die Unkenntnis über die weitere Vorgehensweise mit den Daten durch Facebook. Allein dadurch wollte sich dieser die Benutzung der Seite nicht untersagen lassen und ging gerichtlich gegen die Aufforderung des ULD vor.
Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Der EuGH in der Sache C-210/16 entschieden, dass den Betreibern von Fanpages eine, wenn auch nicht zwangsläufig eine gleichwertige Mitverantwortlichkeit für die Datenerhebung zugeschrieben werden kann. Begründet wird das damit, dass sie das Informationsangebot selbst gestalten und somit zur Erhebung von persönlichen Daten der Besucher beitragen.
Tatsächlich hat die Entscheidung des EuGH in erster Linie zu Verwirrung für die meisten Betreiber einer Facebook-Fanpage geführt. Die Konsequenz dieses Urteils war, dass etliche Betreiber von Facebook-Seiten ihre Onlineaktivitäten einstellten, um rechtliche Konsequenzen, wie Abmahnungen, zu entgehen.
Es gibt diesbezüglich nur zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder es wird komplett auf eine Facebook-Fanpage verzichtet, oder die Facebook-Fanpage muss entsprechend angepasst werden. Wer nicht auf sein Angebot verzichten wird, dem wird es angeraten, eine Datenschutzerklärung auf der Facebook-Fanpage zu integrieren bzw. zu verlinken, um den Nutzer soweit es geht transparent über die Verarbeitungsvorgänge bei Facebook zu unterrichten. Bereits bestehende Datenschutzerklärungen sollten ebenfalls entsprechend angepasst werden.
Dies ändert allerdings nicht an der grundsätzlichen Problematik, dass eine Belehrung der Nutzung schon aus dem Grund schwierig ist, da Facebook hinsichtlich der Verarbeitung der Nutzerdaten nur begrenzt transparent ist.
Es wäre wünschenswert, wenn Facebook ihre Datenschutzbestimmungen entsprechend dem Urteil des EuGH anpasst. Im Großen und Ganzen strebt das Urteil eine erhöhte Transparenz und Aufklärung an.
Aktuell jedoch befindet sich die Rechtslage in einem Schwebezustand und daher empfiehlt es sich für eine klare Richtungsweisung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten. Dabei hängen die rechtlichen Ratschläge für die Zukunft maßgeblich von der europarechtskonformen Auslegung durch das Gericht ab. Jedoch kann dieser endgültige Entschluss noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin sollten sich Beteiligte bezüglich der Rechtslage auf dem neusten Stand halten und bei spezielleren Fällen umgehend einen Experten konsultieren, um damit in der Zukunft Problemen vorzubeugen.
EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018, Az.: C‑210/16
Baran Köse studiert Rechtswissenschaften in Hannover und ist juristischer Mitarbeiter der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte.
Wenn Sie Hilfe im Bereich des Datenschutzrechts benötigen, stehen wir Ihnen mit unseren Rechtsanwälten gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0511 374 98 150.
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