Sonstiges

Achtung Abofalle: Die Masche der „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Abofalle bei Schreiben von der „Datenschutzauskunft-Zentrale“

von Dipl.- Jur. Niklas Mühleis

Derzeit sind bei zahlreichen Unternehmen und Gewerbetreibenden offiziell klingende Faxe eines angeblichen Verbandes, genannt „Datenschutzauskunft-Zentrale“, eingegangen. Darin werden die Empfänger aufgefordert sich in einem Gewerbeverzeichnis eintragen zu lassen. Dies wird untermauert mit vielfachen Hinweisen auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und gesetzliche Pflichten, welche man noch innerhalb weniger Wochen einhalten könne.

Was ist dran?

Ein Hinweis auf etwaige Vorschriften der DSGVO die verletzt werden könnten fehlt, denn diese gibt es nicht. Hinter dem Schreiben steckt eine klassische Abofalle. Erst wenn man das Kleingedruckte liest, wird deutlich was passiert, wenn man sich in das angebliche Gewerbeverzeichnis eintragen lässt. Durch die Rücksendung des Faxes wird ein Dreijahresvertrag mit jährlichen Gebühren i.H.v. 498,00 € für die Bereitstellung von Formularen und Infobroschüren abgeschlossen. Die bereitgestellten Formulare kann sich jedermann kostenfrei auf den Websites der Landesbeauftragten für Datenschutz herunterladen oder anderweitig kostenfrei zukommen lassen. Die Datenschutzauskunft-Zentrale ist höchstwahrscheinlich eine Scheinfirma, mit Geschäftssitz auf Malta. Bei der angegebenen Adresse in Oranienburg handelt es sich ebenfalls um einen Schwindel.

Unwirksames Abonnement

Um die wichtigste Frage zuerst zu beantworten: Nein, das ist nicht legal. Ein solches Geschäftsgebaren kann den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen. Mindestens wird mit diesen Schreiben jedoch gegen eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Solche Abofallen fallen unter die Irreführungsparagraphen des UWG nach § 5 u. § 5a. Verträge, die auf diese Art zustande gekommen sind, haben keine Gültigkeit. Darüber hinaus können Unternehmen, die auf die gleiche Art wie die „Datenschutzauskunft-Zentrale“ agieren auf Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG in Anspruch genommen werden. Eines der schärfsten Schwerter im Wettbewerbsrecht gegen unlauteres agieren.

Wie sollte man reagieren?

Die Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale können also getrost ignoriert werden. Es handelt sich lediglich um die neueste Ausgestaltung eines jahrealten Schwindels. Zwar gäbe es verschiedene Möglichkeiten rechtlich gegen die „Datenschutzauskunftzentrale“ vorzugehen. Die Erfolgsaussichten dürften aber gering sein, da man der Betrüger erst einmal habhaft werden müsste. Erfahrungsgemäß sind die hinter einer solchen Scheinfirma stehenden Personen nur schwer auszumachen.

Nick Akinci

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