Bereits in der Vergangenheit haben wir die Rechtsproblematik von Deepfakes kritisch beleuchtet. Hierbei handelt es sich um durch künstliche Intelligenz erzeugte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, welche täuschend echt wirken, wobei Deepfakes authentischer werden, je mehr Material von der infragestehenden Person zur Verfügung steht. Der folgende Beitrag setzt sich mit der juristischen Handhabung von Deepfakes auseinander.
Die technischen Hürden für die Erstellung von Deepfakes sind äußerst gering. Eine Vielzahl frei verfügbarer Apps ermöglicht es, in wenigen Minuten ohne spezielle Kenntnisse täuschend echte Fälschungen zu erstellen. Die Auswirkungen sind insbesondere für Frauen gravierend, denn eine Analyse der im Internet kursierenden Deepfake-Videos ergibt, dass eine deutliche Mehrheit pornografische Inhalte aufweisen. Daher handelt es sich um eine strukturelle Form digitalisierter geschlechtsspezifischer Gewalt, welche das öffentliche Auftreten von Frauen rufschädigend beeinträchtigt. Der Fall Collien Fernandes hat das Ausmaß dieser Problematik deutlich gemacht. Die Moderatorin wirft ihrem Ex-Mann vor, über Fake-Profile pornografische Inhalte verbreitet zu haben, welche ihr täuschend ähnlichsehen.
Das bloße Erstellen von Deepfakes ist in Deutschland derzeit nicht strafbar, lediglich die Verbreitung fällt unter bestimmte Straftatbestände. Wer etwa ein Deepfake herstellt und auf seinem Computer speichert, begeht noch keine Straftat. Erst wenn diese Datei verbreitet wird, können bestimmte, nachfolgend näher erläuterte Gesetze greifen. Diese Trennung ist problematisch, da sie die Strafverfolgung erheblich erschwert. In der Praxis wird die Herstellung ohnehin oft erst bekannt, wenn das Material bereits weitergegeben wurde. Selbst in diesem Fall ist nicht immer klar, ob die existierenden Normen anwendbar sind.
Es bestehen einige Anknüpfungspunkte, um Deepfake-Missbrauch zu sanktionieren. Ehrdelikte, konkret Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, können bei diffamierender Wirkung von Deepfakes Anwendung finden, sind allerdings mit vergleichsweise geringen Strafandrohungen verknüpft. Im Falle von Erpressung oder Nötigung mittels Deepfakes können die entsprechenden Delikte greifen, allerdings nicht hinsichtlich der Herstellung oder Verbreitung des Deepfakes selbst.
Ein weiterer Anker ist das Kunsturhebergesetz. Wer im Sinne des § 22 KunstUrhG Bildnisse ohne Einwilligung verbreitet, kann gemäß § 33 KunstUrhG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verurteilt werden. Der Begriff des Bildnisses ist weiter gefasst, als dass reine Bildaufnahmen damit gemeint sind und schließt künstliche Inhalte mit ein. Allerdings schützt das Kunsturhebergesetz nach seinem Sinn und Zweck lediglich das Recht am eigenen Bild, nicht jedoch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Bei vielen der in Betracht kommenden Delikte handelt es sich zudem um sogenannte „Antragsdelikte“. Der Staat kann bei Antragsdelikten nur ermitteln, wenn die betroffene Person binnen drei Monaten einen Strafantrag stellt. Dies erschwert die Strafverfolgung erheblich, etwa bedingt durch schambehaftetes und zögerliches Opferverhalten, auf Deepfakes von sich selbst nicht aufmerksam machen zu wollen.
Die aktuelle Rechtslage ist damit fragmentiert und mit erheblichen Schutzlücken behaftet. Im internationalen Vergleich hinkt die Bundesrepublik bei der strafrechtlichen Verfolgung pornografischer Deepfakes hinterher. Andere EU-Mitgliedstaaten wie Spanien sind in dieser Hinsicht bereits aktiv geworden und haben spezialisierte Gerichte sowie Ressourcen für den Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen. Seit 2025 umfasst dies auch digitale Gewalt, darunter Cyberstalking und das unerlaubte Verbreiten intimer Bilder.
Die EU KI-Verordnung sieht eine Kennzeichnungspflicht für Deepfakes vor. Hier wird jedoch erneut die juristische Zahnlosigkeit deutlich, da es faktisch bei einer reinen Offenlegungspflicht bleibt. So kann ein täuschend echt wirkendes Deepfake eines Politikers beispielsweise rechtlich zulässig sein, solange es als künstlich erzeugt gekennzeichnet wird. Konkret verlangt Art. 50 KI-VO von KI-Systemanbietern eine technische Ausgestaltung der Programme, welche es ermöglicht, die generierten Inhalte etwa durch Wasserzeichen als solche erkenntlich zu machen.
Hierin wird deutlich, dass der europäische Gesetzgeber vorrangig auf Transparenz statt auf Verbote setzt. Dies ist ein fundamentales Problem, denn die Kennzeichnung dient nicht dem Schutz der Opfer vor Missbrauch ihrer Bildnisse, sondern schützt lediglich die öffentliche Wahrnehmung. Um diese Schutzlücke zu schließen ist daher die Legislative der Bundesrepublik Deutschland gefragt.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, welcher diese Lücken schließen soll. Gemäß der reformierten Fassung des § 184k StGB ist bereits die bloße Herstellung von sexualisierten Deepfakes und nicht erst deren Verbreitung strafbar. 201b StGB stellt Deepfakes unter Strafe, wenn sie geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person zu verletzen. Das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahren, bei Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sogar bis zu fünf Jahren.
Des Weiteren sind Maßnahmen geplant, welche der Erleichterung einer gezielten Strafverfolgung dienen. Zu diesen gehören eine dreimonatige IP-Adressenspeicherung sowie neue digitale Durchsuchungsbefugnisse bei hinreichendem Anfangsverdacht. Erstmalig sollen rechtliche Verpflichtungen Plattformbetreiber zur aktiven Bekämpfung von Deepfakes zwingen, indem diese etwa richterliche Anordnungen zur Accountsperrung umzusetzen haben.
Ob die geplanten Reformen tatsächlich tauglich sind, die Strafverfolgung im Kampf gegen Deepfakes zu stärken, bleibt abzuwarten. Derzeit verbleibt es dabei, dass ein Herstellen von Deepfakes straflos bleibt, solange das Material nicht verbreitet wird.
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