Datenschutzrecht

LG Würzburg: Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung

LG Würzburg: Eine Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung ist berechtigt

von Dipl.-Iur. Niklas Mühleis & Rechtsanwalt Nick Akinci

Seit dem Wirksamwerden der Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai haben Websitebetreiber die Pflicht die Nutzer über ihre Rechte und die auf der Website stattfindenden Datenverarbeitungen umfassend zu informieren. Dies erfolgt üblicherweise dadurch, dass auf der Startseite ein Link zu einer Datenschutzerklärung angebracht wird.

Seitdem wird unter Juristen heftig diskutiert, ob Verstöße gegen die DSGVO-Vorschriften – insbesondere gegen die Informationspflichten – „abmahnbar“ sind. Das Landgericht Würzburg hat nun in seinem Beschlussvom 13.09.2018 festgestellt, dass eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann und somit Mitbewerber grundsätzlich eine Abmahnung aussprechen können.

Worum ging es?

Die Antragsgegnerin des Beschlusses war eine Anwältin, welche auf der Website ihrer Kanzlei lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung vorhielt. Wie das Landgericht bemängelte fehlten der Erklärung nahezu sämtliche benötigten Informationen. Darunter die Angaben zum/zur Verantwortlichen für den Datenschutz, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, sowie zur Art und Zweck der Verwendung. Des Weiteren fehlten Angaben über Cookies und Analysetools sowie die Belehrung über Betroffenenrechte, insbesondere das Widerspruchsrecht. Die Anwältin erhielt eine Abmahnung.

Der Beschluss

Im Einklang mit dem OLG Köln und dem OLG Hamburg stellte das Landgericht in seinem Beschluss fest, dass diese fehlenden Angaben einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG und § 3a UWG darstellen und somit abgemahnt werden können. Weiterhin kann bei einem entsprechenden Antrag des Klägers bzw. Antragstellers jede weitere Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €nach sich ziehen.

Mit diesem Beschluss untermauert das LG Würzburg die Bedeutung der Datenschutzgrundverordnung für Gewerbetreibende. Die neuen Regeln zum Datenschutz bringen nicht nur weitere Pflichten mit sich, eine Nichtbeachtung dieser kann nun auch erhebliche monetäre Konsequenzen nach sich ziehen.

Kommt nun die Abmahnwelle?

Bereits von Anfang an wird die DSGVO von dem Gespenst der sogenannten „Abmahnwelle“ begleitet. Die Befürchtung ist, dass viele Gewerbetreibende und Vereine die zahlreichen neuen Pflichten aus der DSGVO nicht sämtlich erfüllen können und in das Visier von Abmahnvereinen geraten, die diese mit kostenintensiven Abmahnungen finanziell in die Knie zwingen.

Richtig ist, dass die Regeln für Abmahnungen in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eine Besonderheit darstellen. Jeder Gewerbetreibende kann seine Konkurrenten abmahnen, wenn diese gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Doch dafür muss durch den Verstoß zunächst einmal eine Beeinflussung des Wettbewerbs vorliegen. Für die Datenschutzerklärung auf einer Homepage trifft dies zu, da diese eine Außenwirkung hat und in der Lage ist potenzielle Kunden abzuschrecken.

Doch nicht alles was von DSGVO vorgeschrieben wird, kann dieses Kriterium erfüllen. Viele Pflichten aus der DSGVO wirken allein auf der organisatorischen Ebene-  beispielsweise das Führen von Verarbeitungsprotokollen, die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder die Bewahrung von Datensicherheit. Ein Verstoß gegen diese ist somit nicht in der Lage den Wettbewerb zu verzerren. Eine Abmahnung durch einen Konkurrenten ist dann schon allein deshalb nicht möglich, da dieser gar nicht auf legalem Wege von dem Verstoß erfahren kann. Hier obliegt die Überwachung des Datenschutzes allein den zuständigen Datenschutzbehörden.

Auch wenn zu den zahlreichen Möglichkeiten Konkurrenten abzumahnen nun aufgrund der DSGVO eine weitere hinzugekommen ist, muss eine große Abmahnwelle nicht befürchtet werden. Zahlreiche Unternehmen haben sich bereits auf die Datenschutzgrundverordnung eingestellt und ihre Websites mit vollständigen und ausreichenden Erklärungen ausgestattet. Hinzu kommt, dass die Recherche von fehlenden Datenschutzerklärungen sich recht umständlich gestaltet. Potenzielle Abmahner müssen hierzu händisch sämtliche in Betracht kommende Websites kontrollieren. Allein aufgrund der bloßen Masse an Websites bietet sich der Vergleich mit der berühmten Nadel im Heuhaufen an.

Die vielbefürchtete Abmahnwelle wird auch nach diesem Urteil voraussichtlich ausbleiben. Denn das LG Würzburg hatte es hier mit einem besonders offensichtlichen Verstoß gegen die Informationspflichten zu tun. Damit ist nicht gesagt, dass auch kleinere Fehler in einer Datenschutzerklärung nach dem UWG abmahnbar sind. Wahrscheinlicher ist es daher, dass es nur vereinzelt Abmahnungen bei fehlenden oder völlig unzureichenden Erklärungen geben wird. Das Urteil des LG Würzburg sollte dennoch für all diejenigen ein Warnschuss sein, die ihre Website noch nicht an die Anforderungen der DSGVO angepasst haben.

Weitere Informationen rund um das Thema Abmahnungen erhalten Sie hier.

Nick Akinci

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