Das bereits vor einiger Zeit in unserem Blog thematisierte Gesetz zur Stärkung des freien Wettbewerbs ist inzwischen wie erwartet vom Bundestag verabschiedet worden. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Regelungen des Gesetzes vor.
Die praxisrelevanten Änderungen
Zentral ist die Änderung von § 8 UWG. Es bleibt insofern bei den im Entwurf bereits geplanten Kernformulierungen, nach denen ein Unternehmer „im nicht unerheblichem Maße“ und „nicht nur gelegentlich“ Waren und Dienstleistungen anbieten muss, damit er überhaupt Unterlassungsansprüche geltend machen darf. Ebenso wurde übernommen, dass nur noch Wirtschaftsverbänden, die auf einer Liste qualifizierter Vereine aufgeführt werden, ein Abmahnrecht zusteht. Damit einher gehen einerseits eine – zunächst sinnvolle – Eingrenzung von berechtigten Abmahnern, andererseits trifft die Formulierung auch unberechtigterweise Berufsanfänger sowie umsatzschwache Händler, die den Anforderungen nicht genügen. Obwohl diese Bedenken bereits lange bestehen und im Entwurf schon entsprechend kritisiert wurden, ist es zu keiner weiteren Textanpassung gekommen. Daher bleibt diesbezüglich abzuwarten, ob dadurch tatsächlich bestimmte Unternehmergruppen zu Unrecht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wird es fortan explizit keinen Kostenerstattungsanspruch für Abmahner geben, die gegen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Internetseiten vorgehen. Insbesondere wird dies auch der Fall sein, wenn die abgemahnte Partei weniger als 250 Personen beschäftigt. Damit bleibt es auch in diesem Punkt unverändert beim ursprünglichen Gesetzesentwurf. Besonders hervorgehobene Beispiele in § 8 UWG, wie etwa die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch die Gegenseite oder das Verlangen von maßlos überhöhten Vertragsstrafen, sollen den Betroffenen helfen möglichst einfach rechtlich darzulegen, dass der Abmahner rechtsmissbräuchlich vorgeht. Die missbräuchliche Abmahnung kann nach dem Gesetz auch einen Erstattungsanspruch für die entstehenden Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten begründen, was gerade die Position kleinerer Unternehmer stärken soll. Des Weiteren kommt ihnen zugute, dass Abmahner gezwungen sind, ihre Klagen beim Gerichtsstand des Beklagten einzureichen.
Insgesamt werden mit den Änderungen die Abwehrrechte von abgemahnten Händlern zwar gestärkt, jedoch andererseits ihre eigene Abmahnbefugnis potenziell beschnitten, wenn sie im Einzelfall die Bedingungen des neuen Gesetzestextes nicht erfüllen können. Somit bleibt in der Praxis abzuwarten, ob das Gesetz tatsächlich dem fairen Wettbewerb zugutekommt oder lediglich die Anzahl an Abmahnungen abfällt, ohne bestehende Probleme zu lösen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und rechtlichen Beistand suchen helfen wir Ihnen gerne weiter! Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.
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