Datenschutzrecht

Ich will alles wissen! – Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO

Gemäß Art. 15 DSGVO können Betroffene unter anderem verlangen, dass vollumfänglich Auskunft über die sie betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt wird und ihnen die verarbeiteten, personenbezogenen Daten als Kopie zur Verfügung gestellt werden. Wer von seinem Auskunftsanspruch vollumfänglichen Gebrauch macht hält ein starkes Druckmittel in den Händen, grade wenn es konkrete Sachverhalte vor Gericht zu beweisen gilt. Wie umfassend das Auskunftsrecht tatsächlich sein soll hat der BGH in einem Urteil näher ausgeführt.

Der Kontext

Der Kläger schloss schon im Jahr 1997 eine Lebensversicherung ab, gegen die er 2016 Widerspruch einlegte. Des Weiteren begehrte der Versicherungsnehmer auch Auskunft gemäß § 34 BDSG-alt, um Kenntnis über alle zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erlangen. Dem kam die Beklagte auch nach, jedoch waren die Auskünfte nach Ansicht des Klägers unvollständig. Letztlich musste daher gerichtlich geklärt werden, wie tiefgreifend der Auskunftsanspruch sein muss.

Die Entscheidung des BGH

Durch das Urteil des BGH ist das Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet worden, zusätzlich zu den bisherigen Auskünften auch über jegliche Notizen und Telefonvermerke zu informieren. Außerdem müssen auch Schreiben übermittelt werden, welche im Schriftverkehr zwischen den beiden Parteien verschickt wurden, obwohl der Kläger über den Inhalt längst Bescheid wusste. Der BGH argumentiert, gemäß Art. 15 DSGVO ginge es beim Auskunftsanspruch nicht nur um jegliche personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen noch verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht beziehe sich nämlich auf sämtliche angesammelte Daten, ungeachtet dessen, ob diese für Verarbeitungszwecke noch verwendet werden. Generell muss eine Auskunft daher in Zukunft bis ins kleinste Detail erfolgen. Es muss alles an Informationen herausgegeben werden, was intern nicht mehr rechtlich bewertet wird. Bezüglich Daten, die zur Rechtsbewertung noch relevant sind, hat man dem Betroffenen zumindest mitzuteilen, dass eine entsprechende Prüfung noch erfolgt.

Der Knackpunkt des so weitgehenden Auskunftsanspruches liegt in der Frage, wie verhältnismäßig die Anforderung aller Dokumente im konkreten Einzelfall ist. Dadurch wird fortan immer wichtiger, ob ein Auskunftsanspruch gegebenenfalls verweigert werden kann.

Stellungnahme

Es erscheint absurd, Auskünfte über jede noch so kleine Randnotiz verlangen zu können. Dennoch sollte man die Entscheidung des BGH in seinem Kern gutheißen – denn tiefgreifende Auskunftsansprüche stärken die Datenschutzrechte des Einzelnen und strafen Unternehmen ab, die den Anforderungen der DSGVO immer noch nicht gerecht werden wollen.

Wenn Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Problemen haben oder Beratung in diesem Bereich benötigen, sprechen Sie uns gerne an! Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.

Marva Pirweyssian

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