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Abmahnungen des IDO-Verbands

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., kurz IDO-Verband, ist seit langem als Massenabmahner unter Händlern bekannt. Im Folgenden klären wir auf, was hinter dem IDO-Verband steckt und wie am besten mit einer Abmahnung dieses Verbands umgegangen werden sollte.   

Was genau ist der IDO? 

Der Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting hat nach eigenen Angaben mehr als 2.600 Mitglieder, die in den unterschiedlichsten Branchen tätig sind. Diese Händler werden vom IDO-Verband unter anderem durch Rechtsberatung sowie technische Umsetzungshilfe betreut. Des Weiteren ist auch das Versenden von Abmahnungen an Wettbewerbskonkurrenten der eigenen Mitglieder Teil des Services. Dabei wird meistens alles abgemahnt, was im Onlineshop des Betroffenen entweder ersichtlich falsch ist oder fehlt. Dies sind beispielsweise oft Angaben zur Widerrufsbelehrung, Impressumsangaben oder weitere verpflichtende Rechtsangaben. 

Warum darf der IDO-Verband abmahnen? 

Das Wettbewerbsrecht sieht vor, dass Marktteilnehmer sich an sogenannte „Marktverhaltensregeln“ halten. Eine Marktverhaltensregel liegt häufig in Form eines Gesetzes vor, dass dem einzelnen Marktteilnehmer bestimmte Pflichten auferlegtSo eine Rechtsnorm regelt Marktumstände im Interesse aller Mitbewerber sowie Verbraucher, sodass Wettbewerbsinteressen aller Beteiligten geschützt werden. Beispiele für Marktverhaltensregelungen sind unter anderem das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312 g BGB) oder die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PangV). Werden diese gesetzlichen Vorgaben von Unternehmern missachtet, berechtigt dies andere Mitbewerber, ihre Konkurrenten deshalb abzumahnen. Schließlich entsteht durch die Nichteinhaltung der Regelungen schon allein aufgrund dessen, dass kein Aufwand zur Umsetzung der Vorschriften erfolgen muss, ein Vorteil für den jeweiligen Mitbewerber. Das Abmahnrecht der konkurrierenden Unternehmer dient letztlich als Mittel, wettbewerbswidriges Verhalten zu rügen und mit möglichst wenig Eingreifen durch außenstehende Instanzen die Marktverhaltensregeln durchzusetzen.  

Abmahnungen aussprechen darf der IDO-Verband aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)Dort ist geregelt, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ein Abmahnrecht besitzen, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Sind diese Bedingungen erfüllt ist ein Verband generell befugt– man nennt diesen Umstand auch „aktivlegitimiert“ – das streitige Recht geltend zu machen. 

Aktivlegitimation als Problem 

Genau diese Aktivlegitimation kann jedoch infrage gestellt werdenweil neben einer erheblichen Mitgliederanzahl auch ähnliche Waren oder Dienstleistungen von den Unternehmern des eigenen Verbands angeboten werden müssen, wie es § 8 III Nr. 2 UWG verlangt. Schließlich muss sich darauf berufen werden können, dass der Empfänger des Abmahnschreibens tatsächlich durch sein vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten IDO-Mitglieder geschädigt hat. Wenn jedoch nicht genügend Händler des IDO in der Branche tätig sind, welche vom abgemahnten Unternehmer bedient wird, steht dadurch die Aktivlegitimation des Verbands auf wackeligen Beinen. In der Vergangenheit wurde die Klagebefugnis des IDO bereits durch einige Gerichte abgesprochen. Eine frühere Anerkennung heißt nämlich insbesondere nicht, dass der IDO immer unstreitig aktivlegitimiert ist. Dennoch ist zu betonen, dass bis jetzt deutlich häufiger eine Aktivlegitimation von den Gerichten bejaht wurdeDaher ist es besonders wichtig, immer den Einzelfall zu betrachten. 

Ungeachtet dessen versucht der IDO in seinen Abmahnschreiben durch eine äußerst lange Auflistung von entsprechenden Gerichtsverfahren den Eindruck zu vermitteln, dass an einer Aktivlegitimierung nicht gezweifelt werden kann. Dies dient jedoch hauptsächlich der Einschüchterung und sieht häufig folgendermaßen aus: 

 

Nach einigen Ausführungen bezüglich der gerügten Verstöße folgt eine Aufforderung zur Unterlassungserklärung sowie Zahlung der anfallenden Kosten, wie es bei jeder Abmahnung üblich ist.  

Die Abmahnung ist da – und jetzt?

Wie bei jeder Abmahnung empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Vom Ignorieren eines Abmahnschreibens ist dringend abzuraten, da dies den (finanziellen) Schaden deutlich erhöhen kann. Aber auch das Erfüllen der geltend gemachten Ansprüche ohne rechtliche Prüfung kann gefährlich sein, wenn z.B. eine zu weitreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird oder die Abmahnung unberechtigt ist. 

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.  

Marva Pirweyssian

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