von Michael Nitschke
Der Autor ist Student der Rechtswissenschaften in Hannover und bereitet sich derzeit auf das 1. Staatsexamen vor. Er hat kürzlich den LL.B.-Studiengang „IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums“ erfolgreich abgeschlossen und absolviert aktuell sein Anwaltspraktikum in der Kanzlei „Heidrich Rechtsanwälte“.
Zehntausende protestierten Anfang 2019 auf Deutschlands Straßen. Auch Online bildete sich massiver Widerstand. Der Anlass: Ein Gesetzgebungsvorhaben der EU im Urheberrecht. Durch Art. 17 (ehemals Art. 13) der sogenannten DSM-Richtlinie der EU (Verordnung (EU) 2019/790 vom 17. April 2019; kurz: DSM-RL) machte sich vor allem bei jungen Menschen die Sorge breit, unausweichliche Uploadfilter würden künftig das Ende des freien Internets einläuten. Trotz aller Proteste und öffentlicher Kontroversen wurde die Richtlinie schließlich dennoch verabschiedet. Wie bei allen EU-Richtlinien erforderlich, musste sie noch durch den Deutschen Bundestag in nationales Recht gegossen werden.
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ vom 20. Mai 2021 geschah dies. Teil des Gesetzespakets war auch das gänzlich neue „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz)“ – kurz: „UrhDaG“. Dieses setzt Art. 17 der DSM-RL in nationales Recht um. Doch was hat es damit auf sich?
Zentraler Akteur der Reform sind Betreiber von Content-Sharing-Plattformen im Internet wie beispielsweise YouTube. Ihr Geschäftsmodell ist es, dass ihnen unbekannte Nutzer Inhalte auf die Plattform hochladen (User Generated Content) und die Plattform jeweils „nur“ die Infrastruktur für das Hochladen sowie das Auffinden der Inhalte durch andere Nutzer der Seite zur Verfügung stellt. Die Plattform verdient in aller Regel viel Geld damit, dass sie Werbung beim Abruf von klickträchtigen Inhalten schaltet und so bei jedem Abruf von Nutzerinhalten mitverdient.
Die Nutzerinhalte sind hierbei denkbar unterschiedlich. Während über den genauen Umfang nur gemutmaßt werden kann, ist es jedoch offenkundig, dass mit den Nutzerinhalten mitunter auch widerrechtlich in Urheberrechte eingegriffen wird. Manche Nutzerinhalte geben mit ihren Videos teilweise oder gar vollständig fremde Inhalte wieder. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Wiedergaben von fremden Inhalten verletzt widerrechtlich Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Eine solche Verletzung kann allein darin bestehen, dass eine „reaction“ auf eine Fernsehsendung oder ein anderes Nutzervideo erfolgt oder fremde Bilder zur Veranschaulichung des Videoinhalts eingeblendet werden.
Während mit dem Hochladen solcher Inhalte in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer begangen wird (§ 19a UrhG), gleicht es für die Rechteinhaber regelmäßig einer Sisyphusarbeit, diese Nutzer ausfindig zu machen und ggf. Schadensersatz oder Unterlassung für einzelne Verletzungen geltend zu machen. Effektive Rechtsverfolgung gegenüber dem einzelnen Nutzer scheitert vor allem daran, dass Plattformen gegenüber Rechteinhabern nur Namen und Postanschrift des rechtsverletzenden Nutzers offenlegen müssen – nicht jedoch Daten wie die E-Mail oder IP-Adressen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, Az. C-264/19 und daraufhin BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020, Az. I ZR 153/17). Während die E-Mail und die IP-Adresse von den Nutzern der Plattform regelmäßig bekannt sind, besteht bei der Nutzung von Plattformen ganz überwiegend keine Pflicht zur Angabe der Postadresse oder von Klarnamen. Üblich ist es vielmehr, sich lediglich mit der E-Mail und einem Pseudonym anzumelden, sodass die Daten, auf die ein Auskunftsanspruch bestünde, gar nicht vorhanden sind. Diese Rechtslage macht es für die Rechteinhaber mangels Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift der Nutzer also größtenteils unmöglich, einzelne Verletzungshandlungen zu verfolgen. Viel attraktiver wäre es daher, direkt gegen die Plattformen vorgehen zu können.
Zur Jahrtausendwende sah die Welt noch anders aus. Das gilt umso mehr für Internet-Geschäftsmodelle, welche seinerzeit noch in Kinderschuhen standen. Für Plattformbetreiber, die User Generated Content zur Verfügung stellen wollten, stand ein Risiko im Vordergrund: wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch fremde Nutzerinhalte. Für Plattformen wie YouTube wäre es ein unwägbares Haftungsrisiko gewesen, diese Frage unbeantwortet zu lassen.
Um einem daraus folgenden Scheitern von innovativen Geschäftsmodellen vorzubeugen, verabschiedete die EU im Jahre 2000 die sogenannte eCommerce-Richtlinie (2000/31/EG), die in Art. 14 vorsah, dass Host-Provider (wie z.B. YouTube) grundsätzlich nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten fremden Informationen verantwortlich sind, soweit sie keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben und diese unzugänglich machen, sobald sie Kenntnis von diesen erlangen. Diese weitgehende Haftungsprivilegierung wurde in Deutschland mit § 10 TMG in nationales Recht umgesetzt. Es galt also eine einfache Pflicht zum „notice and takedown“. Plattformen und andere Host-Provider hatten somit keine allgemeine Überwachungspflicht (vgl. Art. 15 eCommerce-Richtlinie) und konnten auf Benachrichtigungen der Rechteinhaber warten. Für Rechteinhaber war der Weg über die Plattformen aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein, da diese damit regelmäßig nur die Sperrung der Inhalte erreichen konnten und keinen Schaden ersetzt bekamen.
Ungefähr 20 Jahre später verrät ein kurzer Blick ins Internet: die Zeiten haben sich geändert. Im Einklang mit den Zielen der eCommerce-Richtlinie haben sich entsprechende Geschäftsmodelle prächtig entwickelt. Digitale Plattformen wie YouTube, Instagram und 9GAG erfreuen sich größter Beliebtheit und erwirtschaften mit Werbeeinnahmen beträchtliche Gewinne. Diese werden mitunter im Rahmen von Partnerprogrammen (zu einem kleinen Teil) auch an die Nutzer weitergegeben, die sich ab bestimmten Klickzahlen damit ihren Lebensunterhalt verdienen können.
Die Rechteinhaber zogen bei dieser Wertschöpfung allerdings den deutlich Kürzeren. Urheberrechtlich voll verantwortlich für Rechtsverletzungen war bislang nur der hochladende Nutzer, nicht die Plattform. Das Vorgehen gegen den Nutzer ist allerdings mangels ladungsfähiger Anschrift oftmals unmöglich. Bei den Plattformen ist wiederum viel Geld vorhanden, aber bislang durch die Haftungsprivilegierung kein Geld zu holen gewesen. Diese „value gap“ zeigt auf, dass sich die um die 2000er noch bestehende Interessenslage stark zulasten der Rechteinhaber verschoben hat. Dies bewog den europäischen Gesetzgeber schließlich dazu, die einschlägigen Haftungsregelungen mit der DSM-Richtlinie zu modifizieren.
Diametral zur bisherigen Haftungsprivilegierung sieht Art. 17 I DSM-RL nunmehr vor, dass „ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten [also große Plattformen wie z.B. YouTube] eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe […] vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft“. Die Plattformen selbst werden also im Grundsatz wie Täter angesehen, selbst wenn Nutzer ohne ihr Wissen urheberrechtlich geschützte Schutzgegenstände hochladen. Art. 17 I DSM-RL schafft damit die gesetzliche Fiktion, dass die Plattformen allein durch Vorfeld- und Unterstützungshandlungen (Bereitstellen von Infrastruktur, Suchfunktion, Werbung etc.) selbst einen Eingriff in das urheberrechtliche Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe vornehmen. Die Haftungsregelung des Art. 14 der eCommerce-RL gilt damit ausdrücklich nicht mehr (Art. 17 III DSM-RL) und der Weg ist frei für sämtliche urheberrechtliche Ansprüche gegen die Plattform selbst, wozu auch Schadensersatz gehört.
Dies stärkt die Position der Rechteinhaber immens und dreht den Spieß sprichwörtlich um. Der Plattformbetreiber benötigt nun grundsätzlich eine Lizenz des Rechteinhabers (Art. 17 I 2 DSM-RL). Diese ist nur entbehrlich, wenn die Nutzung der geschützten Inhalte durch eine gesetzliche Erlaubnis, wie Nutzungen zum Zwecke des Zitats oder der Parodie, umfasst ist (Art. 17 VII DSM-RL).
Sollte jedoch keine vertragliche oder gesetzliche Erlaubnis vorliegen, haftet die Plattform grundsätzlich unmittelbar. Eine maßgebliche Besonderheit des Art. 17 DSM-RL im Unterschied zu klassischen Urheberrechtsverletzungen ist es jedoch, dass diese Haftung wiederum ausgeschlossen sein kann. Art. 17 IV DSM-RL sorgt für eine vollständige Haftungsfreistellung, wenn der Plattformbetreiber alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Interessen der Rechteinhaber nachzukommen. Dafür hat der Plattformbetreiber hohe Hürden zu bewältigen, die jedoch allesamt verhältnismäßig sein müssen, Art. 17 V DSM-RL.
Zunächst sind vom ihm alle Anstrengungen („best efforts“) zu unternehmen, um Lizenzen von den Rechteinhabern einzuholen, Art. 17 IV lit. a DSM-RL. Hierbei ist zu beachten, dass für die jeweiligen Rechteinhaber eine Mitwirkungspflicht besteht. In der Praxis werden in diesem Zusammenhang Verwertungsgesellschaften und große Rechteinhaber wie Filmunternehmen oder Musiklabels eine zentrale Rolle spielen.
Ferner hat der Plattformbetreiber alle Anstrengungen zu unternehmen, dass urheberrechtlich geschützte Gegenstände gar nicht erst abrufbar werden, Art. 17 IV lit. b DSM-RL. Dafür ist sich an „hohen branchenüblichen Standards für die berufliche Sorgfalt“ zu orientieren. In dieser Norm verstecken sich die sogenannten „Uploadfilter“. Plattformen haben dafür zu sorgen, dass rechtsverletzende Inhalte schon gar nicht erst hochgeladen werden können. Hierbei trifft sie jedoch ausdrücklich keine allgemeine Überwachungspflicht, Art. 17 VIII DSM-RL. Vielmehr haben die Rechteinhaber die notwendigen Informationen zu Verfügung zu stellen, sodass urheberrechtlich geschützte Gegenstände vom Plattformbetreiber automatisiert erkannt werden können. Gemeint sind hier beispielsweise Content-ID-Systeme, in die Rechteinhaber ihre geschützten Inhalte einstellen können, damit die Plattform mit diesen Referenz-Inhalten einen rechtswidrigen Upload erkennen und verhindern kann. Auch in dieser Hinsicht trifft die Rechteinhaber also eine faktische Mitwirkungspflicht, sofern sie die Plattformen nicht aus der Haftung entlassen wollen.
Die letzte Pflicht besteht darin, dass – wie bereits von Art. 14 der eCommerce bekannt – Plattformen nach einem Hinweis der Rechteinhaber auf illegale Inhalte diese zu entfernen haben und dafür sorgen müssen, dass identische und ähnliche Inhalte nicht wieder hochgeladen werden, Art. 17 IV lit. c DSM-RL („notice, take down & stay down“).
Um die deutsche Umsetzung in Form des UrhDaG zu verstehen, ist es notwendig, sich die grundrechtlichen Implikationen des Art. 17 DSM-RL bewusst zu machen.
Zunächst sollte klar sein, dass nicht jede Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes ohne Einwilligung verboten ist und Ansprüche des Rechteinhabers nach sich zieht. Vielmehr bestehen zahlreiche „Schranken“ für Verwertungsrechte, also gesetzlich erlaubte Nutzungen, die eben keiner Einwilligung oder anderer Mitwirkung des Rechteinhabers bedürfen. Diese sind oft Ausfluss von Grundrechten, die mit dem Grundrecht des Rechteinhabers auf Schutz von geistigem Eigentum kollidieren. So sorgt die Pressefreiheit für eine Schranke für Berichterstattungen über Tagesereignisse, die Kunstfreiheit für die Parodieschranke oder die Meinungsfreiheit für die Zitatfreiheit.
Daraus erwächst folgende zentrale Erkenntnis: Nur weil ein Uploadfilter einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand erkennt (z.B. ein Bild), kann allein daraus noch nicht gefolgert werden, dass das Urheberrecht auch verletzt wurde. Vielmehr könnte diese Nutzung durch eine Schranke erlaubt sein, sodass eben keine Rechte des Rechteinhabers verletzt werden.
Das sich daraus ergebende Problem drängt sich unweigerlich auf: Wie soll ein automatisierter Filter bestimmen, welche Inhalte von einer solchen Schranke umfasst sind und welche nicht. Diese Fragen sind regelmäßig nicht schwarz-weiß, sondern schmücken sich mit diversen Graustufen. Selbst unter Juristen kann die Subsumtion unter eine Schranke kontrovers werden. Es kommt nicht selten auf Nuancen an: Wird die Belegfunktion des Zitats gewahrt oder missachtet? Was ist schon eine Parodie oder Pastiche? Die Antwort lautet: Die Filtertechnologie kann diese Fragen nicht rechtssicher einschätzen. Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit kann am Ende nur ein Gericht herstellen.
Es ist dem System des Art. 17 DSM-RL damit immanent, dass auch urheberrechtlich zulässige Nutzungen zunächst gesperrt und damit gar nicht erst hochgeladen werden könnten („Overblocking“). Dies betrifft im Kontext von Plattformen im Internet vor allem die Zitatfreiheit und die Parodieschranke (z.B. „Memes“).
Zwei Wege sind bei Zweifelsfällen denkbar. Man kann Inhalte im Zweifel zunächst sperren, bis man diese manuell überprüft, nachdem der Nutzer eine Beschwerde nach Art. 17 IX DSM-RL eingereicht hat. Oder man gibt Inhalte im Zweifelsfall jedenfalls vorübergehend frei und sperrt diese ggf. erst bei einer späteren Überprüfung. Der erste Weg gibt dem Grundrecht auf geistiges Eigentum den Vorrang, der zweite den potenziell kollidierenden Grundrechten der Nutzer.
Genau dieser Grundrechtskonflikt ist Gegenstand einer noch anhängigen Nichtigkeitsklage der Republik Polen vor dem EuGH (Rechtssache C-401/19). Polen argumentiert, dass Art. 17 IV (Pflichten der Plattformen) Uploadfilter mit Overblocking zwingend zur Folge hat und dies eine Verletzung von Art. 11 GrCh darstellt (Meinungsfreiheit). Der zuständige Generalanwalt am EuGH verneint hingegen in seinen Schlussanträgen eine solche Verletzung. Es bleibt noch abzuwarten, wie sich der EuGH entscheiden wird.
Diese grundlegenden Grundrechtskollisionen in Zweifelsfällen und die Gefahr des Overblockings, die von Art. 17 DSM-RL nicht aufgelöst werden, sind zum Verständnis des zwecks Umsetzung des Art. 17 DSM-RL in Kraft getretenen UrhDaG elementar.
Das nun in Kraft getretene UrhDaG setzt innerhalb der §§ 1 – 8 im Wesentlichen die soeben vorgestellte Regelungsstruktur des Art. 17 DSM-RL in nationales Recht um. Insbesondere wird ausdrücklich mit § 6 UrhDaG geregelt, dass sich Lizenzen des Nutzers oder des Diensteanbieters grundsätzlich auch auf den jeweils anderen erstrecken.
Vor dem Hintergrund der Grundrechtskonflikte ist jedoch vor allem Teil 4 (§§ 9 – 12) interessant, da er gerade Regelungen zu Grundrechtskonflikten im Kontext des Overblockings vorsieht, auf die Art. 17 DSM-RL gänzlich verzichtet hat. Teil 4 ist damit wohl das Ergebnis der politischen und gesellschaftlichen Kontroverse rund um die Uploadfilter und der Versuch der Bundesregierung, die Grundrechte der Nutzer präventiv zu wahren.
Der Gesetzgeber führt dazu das Konzept der „mutmaßlich erlaubten Nutzung“ ein. Für den Fall, dass ein Uploadfilter mittels einer vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Referenzdatei einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand erkennt, greift eigentlich die sogenannte „Qualifizierte Blockierung“ nach § 7 UrhDaG, der die Uploadfilter aus Art. 17 IV lit. b DSM-RL umsetzt. Diese Blockierung würde also den Upload zunächst präventiv verhindern. § 9 UrhDaG eröffnet dem Nutzer nun aber ein Portfolio an Möglichkeiten, seine Inhalte dennoch hochladen zu können. „Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben“, statuiert § 9 I UrhDaG.
Damit Inhalte als mutmaßlich erlaubte Nutzung gelten, sind mehrere Hürden kumulativ zu bewältigen. Zunächst darf pro Upload stets nur weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten übernommen werden und diese Werkteile müssen stets mit anderen Inhalten des Nutzers kombiniert werden. Eine Ausnahme bilden hierbei Abbildungen, § 9 II 2 UrhDaG, sodass „Memes“ hiervon unberührt bleiben. Sind die ersten beiden Voraussetzungen bei allen anderen Inhalten erfüllt, müsste ferner entweder eine nach § 10 UrhDaG geringfügige Nutzung vorliegen oder der Inhalt durch den Nutzer als gesetzlich erlaubt gem. § 11 UrhDaG gekennzeichnet sein.
Eine geringfügige Nutzung ist beispielsweise bei bis zu 15 Sekunden eines Filmes oder einer Tonspur gegeben, sofern diese Nutzung keine oder nur unerhebliche Einnahmen generiert, § 10 UrhDaG.
Die Kennzeichnung als erlaubte Nutzung sieht vor, dass der Nutzer zunächst unmittelbar informiert wird, sobald sein Upload nach Überprüfung durch den Uploadfilter als potentiell das Urheberrecht verletzend eingestuft wird und daher kein Upload erfolgen soll. Sodann kann der Nutzer, der glaubt, dass seine Verwertungshandlung durch eine Schranke gesetzlich erlaubt ist, sich aktiv auf diese berufen („Flagging“).
Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 9 UrhDaG vor, hat dies zur Folge, dass der Inhalt trotz Uploadfilter hochgeladen wird und der Rechteinhaber nur über eine Beschwerde (§ 14 UrhDaG) im Nachhinein den Inhalt entfernen lassen kann. Über den Upload trotz Uploadfilter ist er sofort zu informieren, um seine Rechte geltend machen zu können, § 9 III UrhDaG. Die Plattform trifft bei der öffentlichen Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen keine Verantwortlichkeit, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nutzung tatsächlich nicht erlaubt war.
Liegt nur eine der kumulativen Voraussetzungen des § 9 UrhDaG nicht vor, ist die Nutzung nicht mutmaßlich erlaubt und der Inhalt wird nicht hochgeladen. Dann bleibt dem Nutzer lediglich die Beschwerde nach § 14 UrhDaG, worauf er hinzuweisen ist, § 7 III UrhDaG.
Das Ansinnen der DSM-Richtlinie trägt dem offensichtlichen Missstand Rechnung, dass in der Wertschöpfung bei Plattformen mit Nutzerinhalten die Rechteinhaber bislang systematisch zu kurz kamen. Das Konzept der Uploadfilter erscheint jedoch heikel, steht auf komplizierten Beinen und berücksichtigt nicht ausreichend die Gefahr des Overblockings bei gesetzlich erlaubten Nutzungen. Die Entscheidung des EuGH darf diesbezüglich mit Spannung erwartet werden. Insbesondere ist zu hoffen, dass er den Mitgliedstaaten konkrete Vorgaben für den Ausgleich der Grundrechtskollisionen an die Hand gibt. Das UrhDaG zielt darauf ab, den Grundrechtskonflikt bei Zweifelsfällen tendenziell zugunsten der Meinungsfreiheit aufzulösen, indem es mit dem Institut der mutmaßlich erlaubten Nutzungen das Ausmaß des Overblockings zu minimieren versucht. Ob dies Erfolg hat, wird die Praxis zeigen. Es erscheint jedoch angesichts der nicht vorhandenen Vorgaben des Art. 17 DSM-RL zur Minderung der Grundrechtskollisionen als kreativer Weg, dies jedenfalls bereits auf nationaler Ebene zu tun.
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