Zivilrecht

Die neue Preisangabenverordnung – Was sie als Unternehmer beachten müssen

Mit der ab dem 28. Mai 2022 in Kraft tretenden neuen Preisangabenverordnung kommen eine Reihe von Verpflichtungen auf Händler zu. Welche Sie als Inhaber eines Online-Shops besonders beachten sollten, erfahren Sie hier.

Wozu braucht es eine Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung (PAngV) dient generell vor allem dem Zweck des Verbraucherschutzes. Indem Angebote verpflichtend transparent und wahrheitsgetreu anzugeben sind, wird sich sowohl eine Stärkung der Kundenposition als auch des fairen Wettbewerbs erhofft. In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass gerade der Online-Handel während seiner umsatzstärksten Jahreszeiten – man denke an Black Friday, das Weihnachtsgeschäft und ähnliche Anlässe – häufig mit vermeintlichen Rabattschlachten herumgetrickst hat. So wurden beispielsweise oft vor einer anstehenden Sale-Aktion Warenpreise angehoben, um später während der scheinbaren Angebotsphase mit hohen Rabattprozentzahlen zu werben, ohne dabei einen tatsächlichen Preisvorteil anzubieten.

Mit solchen Preistäuschungen soll nach Willen des Gesetzgebers künftig Schluss sein: Durch eine neue Verbraucherschutzrichtlinie der EU (Richtlinie EU 2019/2161) müssen die Mitgliedstaaten Änderungen im Rahmen von Preisangaben insbesondere bei Sonderangeboten umsetzen, die wir Ihnen im Folgenden veranschaulichen. Sinn und Zweck der Vorschriften ist die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen einem preiswerteren Angebot und einem Scheinangebot. Die Neuregelungen gelten selbstverständlich für alle Händler, sowohl im E-Commerce Bereich als auch im „richtigen“ physischen Ladengeschäft.

Preisangabepflicht für Rabattaktionen

Die wichtigste Änderung sieht der § 11 PAngV vor. Dieser besagt, dass Händler bei Angabe eines ermäßigten Preisangebots für Waren gleichzeitig auch den niedrigsten Gesamtpreis angeben müssen, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung für dieselbe Kaufsache verlangt wurde.

Dementsprechend müssen Unternehmer in Zukunft bei jeder Rabattaktion den vorherigen, rabattlosen Ursprungspreis benennen. Beispielsweise bedeutet dies, dass eine korrekte Rabattangabe nach dem neuen PAngV musterhaft folgendermaßen aufgebaut sein kann:

Allerdings gibt es hiervon eine Reihe von Ausnahmen. Diese Verpflichtung soll nicht bestehen, sofern

  • es sich um eine generelle Bezeichnung von „Supersparpreisen“, „Knallerpreisen“ oder ähnlichem ohne Nennung eines konkreten Preises handelt,
  • es sich um ein Angebot in Form von „Kaufen Sie 3, zahlen Sie 2“ oder „…bekommen Sie 1 Stück gratis“ handelt,
  • es sich um ein gänzlich neues Produkt im Sortiment handelt, da kein vorheriger Preis besteht,
  • es sich um individuelle Preisermäßigungen handelt (§ 11 PAngV Absatz 4 Nr. 1), also solche, bei denen aufgrund der Exklusivität nur eine geringe Anzahl an Personen das Angebot wahrnehmen können,
  • es sich um Angebote für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit handelt, wenn der Preis grade aufgrund der anstehenden Gefahr des Verderbs oder des Ablaufs der Haltbarkeit heruntergesetzt wurde. In diesem Fall muss jedoch für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden, dass die Preisermäßigung durch den anstehenden Verfall bedingt ist (§ 11 PAngV Absatz 4 Nr. 2).  

Die Angabepflicht ist äußerst ernst zu nehmen. Da auch die Shopseiten den Vorgaben genügen müssen kann dies bedeuten, dass Anbieter gegebenenfalls aufwendige technische Anpassungen durchzuführen haben, damit die Änderungen des PAngV umgesetzt werden.      

Grundpreisangabe

Des Weiteren bestimmt in Zukunft der § 4 PAngV, dass die Grundpreisangabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen hat. Der Grundpreis ist nach $ 2 Nr. 4 PAngV der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich seiner Umsatzsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile.

Sofern Händler Waren anbieten, die nach § 4 Absatz 1 PAngV in fertigen Packungen, offenen Packungen oder konkreten Verkaufseinheiten verkauft werden, sollten diese unbedingt darauf achten, dass Grundpreise und Gesamtpreise getrennt als solche gekennzeichnet und eindeutig ohne Umwege auffindbar sind. Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn Grundpreise neben dem infrage stehenden Angebot über einen Linkverweis auf einer neu ladenden Webseite gelistet werden.

Ähnlich hierzu reicht es ebenfalls nicht aus, dem im Laden stehenden Kunden irgendwo innerhalb der Ladenfläche eine Grundpreisliste auszuhängen. Es muss stehts auf einen Blick für den Konsumenten erkennbar sein, welcher Grundpreis einem Angebot zugrunde liegt.

Angabe der Verkaufseinheiten

Ebenfalls sind künftig aus Gründen der Preistransparenz gemäß § 5 PAngV feste Mengenangaben als Verkaufseinheiten zu nutzen. Diese sind nach § 5 Absatz 1 PAngV zwingend in einem Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter anzugeben. Für Waren, deren übliche Mengen 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter übersteigen ist die Mengeneinheit anzuwenden, welche der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. 

Ausblick

In der Praxis wird vor allem der § 11 PAngV sowohl den stationären als auch den Onlinehandel beschäftigen. Die Neuerungen werden grade für Shopbetreiber im Internet mit viel Arbeit verbunden sein, da die technischen Änderungen rechtzeitig vor der Umstellung Ende Mai vorzunehmen sind. Ob die Rabatttricksereien der vergangenen Jahre durch das neue PAngV wirklich ausbleiben, bleibt abzuwarten.

Können wir Ihnen weiterhelfen?

Benötigen Sie Rechtsberatung für ihr Unternehmen? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.


Marva Pirweyssian

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