Bild: Generiert mit Midjourney von Joerg Heidrich
Seit der Legalisierung des Cannabiskonsums durch Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) erleben Anbauvereinigungen einen regelrechten Mitglieder-Ansturm. Umso wichtiger ist es nun, dass sich sowohl Verantwortliche der sogenannten „Social-Clubs“ als auch ihre Mitglieder mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen. Im folgenden Beitrag haben wir bestehende rechtliche Verpflichtungen übersichtlich zusammengestellt.
Durch das KCanG dürfen Erwachsene Cannabis in vorgegebenen Mengen privat oder in nicht-gewinnorientierten Vereinen anbauen sowie konsumieren. Somit versteht sich von selbst, dass den auch als „Cannabis Social-Clubs“ bekannten Vereinigungen eine heiß diskutierte Rolle für den Legalisierungsprozess zuteilwurde. Mitglieder der Anbauvereine können vor Ort Cannabis für den Eigenkonsum anbauen, solange dieser ohne Gewinnbestreben gepflanzt wird. Es besteht für Mitglieder aber auch die Möglichkeit, vom Verein Samen zum Eigenanbau zu erhalten.
Anbauvereinigungen können grundsätzlich von jedem gegründet werden, allerdings gilt es für den Betrieb eines solchen Vereins eine Reihe von rechtlichen Stolpersteinen zu überwinden.
Die Social-Clubs haben neben Rechtspflichten auch eigene Ansprüche, gerade gegenüber ihren eigenen Mitgliedern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere § 16 KCanG zu nennen, nachdem Anbauvereinigungen von Mitgliedschaftsinteressenten eine schriftlich oder elektronisch zu vermittelnde Selbstauskunft verlangen müssen, nach der versichert wird, dass derzeit keine Mitgliedschaft in einem anderen Verein besteht, die Person volljährig und mit Wohnsitz in der Bundesrepublik ansässig ist. Die Auskunft ist vom Verein drei Jahre aufzubewahren. Zieht ein Mitglied um, ist dies dem Verein mitzuteilen. Ein Mitglied muss nämlich mindestens 3 Monate beim Verein angemeldet sein, sofern das Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch nicht mehr in Deutschland verbringt, verliert es seine Mitgliedschaft.
Im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen ist § 26 KCanG zu berücksichtigen. Die Vorschrift sieht vor, dass Cannabis Social-Clubs Dokumentierungspflichten zum Konsum der Mitglieder nachkommen müssen, da eine Rückverfolgbarkeit von weitergegebenem Material sonst nicht möglich wäre. Das Schadenspotenzial durch die Stigmatisierungsgefahr eines Datenverlustes ist groß. Datenschutzrechtler haben diesbezüglich bereits in der Vergangenheit Bedenken über die große Ansammlung dieser sensiblen Daten geäußert. Nichtsdestotrotz müssen die Vereine sich nach der aktuellen Rechtslage darauf einstellen, die Angaben im Sinne der DSGVO rechtskonform zu erheben und zu verarbeiten, um den gesetzlichen Auflagen nachzukommen. Zu den dokumentierpflichtigen Daten gehören im Wesentlichen:
Für diese Angaben besteht eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren. Des Weiteren haben die Social-Clubs jährlich über die angebauten, weitergegebenen oder vernichteten Cannabismengen bei der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten. Erst recht besteht eine Mitteilungspflicht, sofern der Verdacht entsteht, dass eine in Umlauf gebrachte Stoffmenge in einem Ausmaß gesundheitsschädlich sein könnte, dass über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgeht. Ebenfalls ist die Behörde über jedes Abhandenkommen von Vermehrungsmaterial in Kenntnis zu setzen.
Aufgrund der großen Datenmengen, die bei den Vereinen durch die rechtlichen Vorgaben erhoben werden müssen, sowie dem damit verbundenen organisatorischem Aufwand, das Tagesgeschehen stehts zu dokumentieren, entsteht eine hohe Gefahr von Datenpannen. Daher wundert es nicht, dass es bereits jetzt zu Datenlecks bei den Social-Clubs gekommen ist.
Schließlich müssen die Anbauvereinigungen sich auch Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörden gefallen lassen und gegebenenfalls mitwirken. Im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Stichprobenerhebungen wird das Material der Vereine sowie die vor Ort bestehende Menge untersucht. Genügt auf Grundlage einer Überprüfung der Verein nicht den rechtlichen Vorgaben wie etwa der Einhaltung des Jugendschutzes, kann der Anbauvereinigung (vorzeitig) der Anbau sowie die Weitergabe von Cannabis verboten werden. Die Einhaltung des KCanG ist daher äußerst ernst zu nehmen.
Falls Sie rechtliche Beratung bei der Umsetzung des KCanG haben, können Sie uns gerne ansprechen. Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.
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