Unbegründete oder unrichtige negative Bewertungen auf Bewertungsportalen stellen regelmäßig ein nicht unerhebliches Ärgernis für die bewerteten Unternehmen dar – sie schädigen im Zweifel auch nachhaltig deren Reputation. In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 9. August 2022 – Aktenzeichen: VI ZR 1244/20) hat der BGH sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die bewerteten Unternehmen gegen solche Bewertungen vorgehen können.

Hintergrund der Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Streit zwischen einem Ferienpark und einem Online-Reiseportal. Letzteres ermöglichte registrierten Nutzern das Buchen und Bewerten von in dem Portal gelisteten Hotels. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Vornamen mit optionalen zusätzlichen Angaben veröffentlicht. Nach den Nutzungsbedingungen des Bewertungsportals dürfen Nutzer Hotels nur dann bewerten, wenn sie deren Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen hatten.

Der Ferienpark war der Auffassung, dass diverse auf dem Reiseportal veröffentlichte Bewertungen gerade gegen diese Bedingung verstießen und von Nutzern geschrieben wurden, die gar keine Gäste des Ferienparks gewesen waren. Entsprechend hatte er sich an das Bewertungsportal gewandt und Unterlassung verlangt.

In der Vorinstanz vor dem OLG Köln hatte der Ferienpark bereits einen ersten Erfolg errungen. Das OLG war der Auffassung, dass das Portal zwar nicht verpflichtet sei, die Bewertungen generell vor Veröffentlichung zu überprüfen. Das jeweilige Hotel könne das Portal aber auf „klare Rechtsverletzungen“ hinweisen, woraufhin dieses verpflichtet sei, die Nutzer zu kontaktieren und den Sachverhalt zu klären. Gegen diese Auffassung hatte das Portal Revision eingelegt, wodurch der Streit zum BGH gelangte.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat diese Auffassung jetzt im Grunde bestätigt und die Revision des Bewertungsportals damit abgewiesen. Nach den Ausführungen des BGH sei es für ein bewertetes Unternehmen in der Regel nicht möglich, den konkreten Gästekontakt zu überprüfen. Es wäre demzufolge nicht zumutbar, dem Unternehmen bzw. Hotel besondere Nachweispflichten aufzuerlegen. Deswegen reiche im Ergebnis die Rüge des Hotels, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, aus, um Prüfpflichten des Portals zu begründen. Der BGH belegt damit die Portale mit der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und darzulegen.Ausnahmen davon lägen nur dann vor, wenn die Identität der bewertenden Person ohne Probleme ersichtlich ist oder wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

Die Entscheidung stärkt somit die Rechte der bewerteten Unternehmen und Hotels deutlich, da der BGH die Darlegungslast bei den Betreibern der Bewertungsportale verortet.

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