Bild: Generiert mit Midjourney von Joerg Heidrich

Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Fall, bei dem ein Betriebsrat eines global agierenden Medizintechnikherstellers aus Hamburg mit etwa 1600 Mitarbeitern am Stammsitz gegen die Einführung von KI-Systemen wie ChatGPT vorgehen wollte, entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitspracherecht hat. Die Begründung dafür war, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits bei einer früheren Vereinbarung über die Nutzung von Webbrowsern ausgeübt hat. Der Betriebsrat hatte im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes versucht, den Einsatz von ChatGPT und ähnlichen KI-Lösungen zu unterbinden, was vom Gericht als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig abgelehnt wurde.

Das Unternehmen hatte vor, seinen Mitarbeitern generative KI als neues Werkzeug zur Verfügung zu stellen und hatte dafür zunächst den Zugang zu ChatGPT gesperrt, dann aber Richtlinien für die Nutzung dieser und ähnlicher Dienste auf seiner Intranet-Plattform veröffentlicht. Die Nutzung dieser KI-Systeme erfolgt über Webbrowser und nicht direkt auf den Unternehmenscomputern, wobei die Mitarbeiter für etwaige Kosten aufkommen müssen. Der Betriebsrat sah in der Veröffentlichung der Richtlinien eine grobe Verletzung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte und befürchtete die Möglichkeit einer lückenlosen Überwachung der Arbeitsschritte durch den Arbeitgeber. 

Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Nutzungsvorgaben für KI-Tools als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten anzusehen sind, da der Überwachungsdruck durch den Dienstanbieter und nicht durch den Arbeitgeber entsteht. Es wurde betont, dass der Betriebsrat in Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer in der Firma mitzubestimmen hat, die Entscheidung aber spezifisch für diesen Einzelfall galt und in anderen Konstellationen anders ausfallen könnte.

Details zu der Entscheidung können Sie hier finden.

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