Am 23. April 2025 hat die Europäische Kommission zum ersten Mal Strafen nach dem Digital Markets Act (DMA) verhängt – und das in beachtlicher Höhe: Apple muss 500 Millionen Euro und Meta 200 Millionen Euro zahlen. Die Verfahren markieren einen Wendepunkt in der europäischen Digitalpolitik und setzen ein deutliches Signal an die sogenannten Gatekeeper-Plattformen, aber auch an den gesamten Markt.
Was ist passiert?
Apple wird vorgeworfen, App-Entwickler daran gehindert zu haben, ihre Nutzer auf günstigere Angebote außerhalb des App Stores hinzuweisen. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies gegen Art. 5 Abs. 4 DMA, wonach Gatekeeper Dritten die Bewerbung ihrer Angebote auch außerhalb der Gatekeeper-Plattform ermöglichen müssen. Der Zugang zu wettbewerblichen Alternativen wurde dadurch unzulässig eingeschränkt – ein klarer Missbrauch der Gatekeeper-Position im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA, der eine Selbstbevorzugung der eigenen Dienste untersagt.
Meta wurde für sein seit Herbst 2023 eingesetztes „Pay or Consent“-Modell sanktioniert. Nutzer mussten entweder der umfassenden Datenverarbeitung zustimmen oder ein kostenpflichtiges Abo abschließen, um Facebook und Instagram werbefrei zu nutzen. Die Kommission sieht darin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA, der eine freie und informierte Einwilligung in die Datenverarbeitung verlangt.
Die Kommission hat die Bußgelder gem. Art. 30 Abs. 1 DMA nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens und nach Anhörung der betroffenen Unternehmen festgesetzt. Bei wiederholten Verstößen kann sich dies nach Art. 30 Abs. 2 DMA sogar von 10 % des weltweiten Jahresumsatzes auf bis zu 20 % erhöhen. Die jetzt verhängten Geldbußen gegen Apple und Meta beruhen konkret auf Art. 5 und 6 DMA i.V.m. Art. 30 DMA. Die Unternehmen haben nun 60 Tage Zeit, die festgestellten Verstöße abzustellen; andernfalls drohen weitere Zwangsgelder gemäß Art. 31 DMA.
Beide Unternehmen kündigten an, rechtlich gegen die Strafen vorzugehen. Gem. Art. 263 AEUV können Unternehmen binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Nichtigkeitsklage beim EuG erheben.
Hintergrund: Der Digital Markets Act (DMA) – Ein Überblick
Seit Mai 2023 ist der Digital Markets Act anwendbar. Ziel ist es, faire, offene digitale Märkte zu schaffen, übermäßige Marktmacht zu begrenzen und Verbraucher wie auch kleinere Unternehmen vor unfairen Praktiken großer Plattformen zu schützen.
Gatekeeper im Sinne des DMA sind Unternehmen, die zentrale digitale Dienste anbieten und dabei bestimmte Umsatz-, Nutzer- und Marktdurchdringungsschwellen überschreiten. Aktuell zählen Apple, Meta, Booking, Alphabet, Amazon, Microsoft und ByteDance (TikTok) zu den offiziell benannten Gatekeepern.
Gatekeeper dürfen ihre eigenen Dienste nicht bevorzugen, müssen gewerblichen Nutzern Zugang zu Plattformdaten und Schnittstellen gewähren und dürfen Anbieter nicht daran hindern, ihre Produkte auch außerhalb der Plattformen zu vermarkten. Es muss gewährleistet sein, dass Nutzer transparent über alternative Angebote informiert werden können.
Was jetzt zu tun ist
Unternehmen – gleich welcher Größe – sollten die Bedingungen der von ihnen genutzten Plattformen regelmäßig überprüfen und bei Änderungen genau hinsehen. Die technische Integration neuer Schnittstellen kann ebenso erforderlich sein wie die Anpassung datenschutzrechtlicher Einwilligungen. Schulungen für Mitarbeitende im Marketing, Vertrieb und Produktmanagement helfen, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Die erstmalige Verhängung von Strafen in Höhe von 700 Millionen Euro gegen Apple und Meta markiert den Beginn einer neuen Ära der Digitalregulierung in Europa. Der DMA schafft verbindliche Spielregeln für die digitale Wirtschaft und stellt klar: Marktmacht verpflichtet. Während große Plattformbetreiber ihre Geschäftsmodelle grundlegend anpassen müssen, profitieren kleinere Unternehmen von faireren Wettbewerbsbedingungen und neuen Marktchancen.
Können wir Ihnen weiterhelfen?
Falls Sie Unterstützung in rechtlichen Fragen rund um DMA benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de.