Bereits im Jahr 2003 urteilte der BGH, dass Websitebetreiber für Verlinkungen auf fremde Inhalte grundsätzlich nicht haften, wenn durch Links lediglich der Zugriff auf eine fremde Seite, die sowieso öffentlich zugänglich ist, erleichtert wird. Diese für Deutschland entscheidende Rechtsprechung könnte jedoch vom EuGH gekippt werden. Weshalb eine Verschärfung der derzeitigen Rechtslage zu befürchten ist und welche Auswirkungen dies hätte, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktueller Standpunkt des BGH

Der BGH differenziert zur Beantwortung der Frage nach einer möglichen Haftung für gesetzte Hyperlinks nach unterschiedlichen Link-Typen. Sogenannte „Surface- und Deep Links“ gelten als zulässig. Bei diesen handelt es sich um Verweise, die zur Startseite eines fremden Webauftritts oder dessen Unterseiten führen. Es muss nur deutlich werden, dass es sich um externe Inhalte handelt und keine Schutzmechanismen umgangen werden, um den Linkverweis einbinden zu können. Selbstredend entsteht durch das Setzen von internen Links keine Haftung.

Problematischer liegt der Sachverhalt bei sogenannten „Hotlinks“. Hierbei handelt es sich um Inhalte, die in den eigenen Internetauftritt derart eingebunden werden, dass die tatsächliche Herkunft nach außen nicht erkenntlich ist. Insbesondere spricht man von „Framing“, wenn auf eine Vielzahl externer Angaben in der Gestalt verwiesen wird, dass die Inhalte in einem eigenen Rahmen (englisch: Frame) auf der Website eingebunden sind. Beispielsweise ist das Einbetten von Youtube-Videos eine beliebte und häufig vorkommende Art des Framings. Framing ist erlaubt, solange die öffentliche Wiedergabe des Inhalts vom Urheber gestattet wird. Hierbei ist Vorsicht geboten: Wer etwa auf Youtube Inhalte hochlädt, ist nicht automatisch mit Framing einverstanden. Maßgeblich kommt es daher auf die ausdrückliche Einwilligung an.

Mit Urteil vom 09.07.2015 – und nach Beantwortung entsprechender Vorlagefrage seitens des EuGH – bestätigte der BGH, dass durch Framing generell keine unzulässige, öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 15, 19a UrhG vorliegt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht zwar ausschließlich dem Urheber zu, durch Framing werde dieses jedoch nicht eingeschränkt. Das Werk verbleibt schließlich auf der Website des Urhebers. Dieser hat die Entscheidungsgewalt darüber, ob und in welcher Form Inhalte online bleiben. 

Haftung bei rechtswidrigem Content

Ebenfalls kritisch ist die Haftungsfrage bei Verweisung auf Inhalte, die aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Gründen rechtswidrig sind. Hierbei ist abzuwägen, ob der Hyperlinkverweiser sich die Inhalte im Wesentlichen zu eigen macht. Ein problematisches Zueigenmachen in diesem Sinne sei etwa anzunehmen, wenn der Link derart im Webangebot eingebunden wurde, dass dieser Bestandteil des beworbenen Geschäftsmodells geworden ist. Wer sich durch Framing Inhalte anderer zu eigenen macht, könne daher für Rechtsverstöße des Urhebers belangt werden. Ob ein Zueigenmachen angenommen werden kann, ist allerdings stets im Einzelfall abzuwägen. Eine Pauschalisierung verbietet sich.

Abseits vom Zueigenmachen kann auch haften, wer die externen Inhalte nicht auf ihre Rechtskonformität prüft. Hierbei ist zu betonen, dass keine vollumfängliche Überprüfung verlangt wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob zumutbar erwartet werden konnte, dass Linksetzer den Inhalt als rechtswidrig hätten einordnen können. Spätestens ist eine Beseitigung des Links verpflichtend, wenn auf Rechtswidrigkeit des Inhalts hingewiesen wurde.

Verschärft der EuGH die Rechtsprechung?     

Der EuGH hat derzeit aufgrund entsprechender Vorlagefrage durch den BGH zu entscheiden, ob das Setzen von Hyperlinks eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG darstellt, wenn auf Inhalte verwiesen wird, die sich auf Drittservern befinden. Im konkreten Anlassfall geht es um eine Tonträgerherstellerin, die gegen den Betreiber eines sogenannten „Content Delivery Networks“ (CDN) vorgehen möchte. Ein CDN ist ein Netzwerk aus diversen, miteinander verknüpften Servern. Websitebetreiber können ihre Seiten gegen Entgelt auf den Servern spiegeln lassen, was im Ergebnis Ladezeiten erheblich verbessert und die Userzufriedenheit steigert.

Prekär wird der Sachverhalt vorliegend dadurch, dass über das CDN Links zu Filesharing-Plattformen abrufbar waren. Der CDN-Betreiber erleichtert somit Urheberrechtsverletzungen, da die Inhalte auf den Servern zwischengespeichert und einer potenziell breiteren Masse von Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Im Kern hat der EuGH also zu klären, ob:

  1. Selbst durch Setzen eines Hyperlinks eine Haftung durch Urheberrechtsverstoß begründet wird.
  2. Sofern Frage 1 bejaht wird, bestimmte Kriterien für die Haftung heranzuziehen sind.     

Ausblick

Derzeit ist der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens ungewiss, zumindest lässt sich feststellen, dass mit einer Antwort erst nächstes Jahr gerechnet werden kann. Im Anschluss hieran wird der BGH ein Urteil fällen, welches der eingeschlagenen Linie des EuGH entspricht. Kommt es tatsächlich zu einer Verschärfung der derzeitigen Rechtslage, ist für Websitebetreiber, aber vor allem CDN-Anbieter mit erheblichen rechtlichen Folgen zu rechnen. In jedem Fall gilt es, den Verfahrensverlauf im Auge zu behalten.

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