Der Elektronikhändler notebooksbilliger.de wurde vergangene Woche durch die zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) zu einem Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verpflichtet. Das Unternehmen habe mindestens seit 2018 per Videoüberwachung unzulässig Arbeitnehmer und Kunden gefilmt.

Maßstäbe nach der DSGVO

Generell sind viele datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten, wenn ein Arbeitgeber seine geschäftlichen Räumlichkeiten überwachen lassen will. Der Einsatz von Kameras stellt nämlich einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Schließlich wird es durch die Liveübertragung möglich, Einzelne gezielt zu beobachten und mit der Videoaufzeichnung die Ergebnisse auch noch für lange Zeit zu archivieren. Abgesehen davon, dass der Nutzen der Videoüberwachung mit der Intensität des Eingriffs im Verhältnis stehen muss, braucht es für das Filmen einen guten Grund. Dies bedeutet konkret, es muss einen Anlass, wie etwa den drängenden Verdacht auf Ladendiebstahl oder Sachbeschädigung geben. Darüber hinaus darf kein anderes, milderes Mittel zur Beweissicherung ersichtlich sein.

Zu den Einzelheiten der datenschutzkonformen Kameranutzung haben die Aufsichtsbehörden  Leitlinien veröffentlicht. Explizit nicht erlaubt sind demnach das Aufzeichnen von Tonaufnahmen sowie die Datenverarbeitung zur Identifizierung von Personen. Wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte anderer mit sich trägt ist im Sinne des Art. 35 DSGVO durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorab zu klären, wie die Rechtslage im konkreten Fall zu bewerten ist – und ob man gegebenenfalls ganz vom Vorhaben abraten sollte.

Generalverdacht reicht nicht

Die notebooksbilliger.de AG gab an, dass Zweck der Videoüberwachung die Verfolgung von Straftaten gewesen sei, allerdings bestand für derartige Befürchtungen kein klarer Anlass. Vermutet ein Arbeitgeber, dass Waren gestohlen werden, muss er auch mildere Mittel als die Kamerabeobachtung – wie z. B. die Einstellung eines Ladendetektivs oder die Taschenkontrolle vor dem Ausgang – in Betracht ziehen. Darüber hinaus ist die Speicherung der Aufnahmen zeitlich zu begrenzen. notebooksbilliger.de hatte die Videos jedoch bis zu 60 Tagen und damit erheblich länger als notwendig behalten. Besonders kritisch zu betrachten ist die Nutzung der Videoüberwachung als reines Abschreckungsmittel. Die LfD Niedersachsen sieht hierin eine hohe Ausuferungsgefahr, da versucht werde, ohne triftigen Grund ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu rechtfertigen. 

Und jetzt?

Das Unternehmen hat bereits angekündigt, dass es rechtliche Schritte einleiten und Einspruch gegen die Bußgeldanordnung erheben will. Ob die Bußgeldzahlung durch die Datenschutzbehörde unverändert bleibt oder zumindest die Bußgeldhöhe gesenkt wird ist daher abzuwarten.

Sollten Sie zur DSGVO Fragen haben oder Hilfe bei Ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung benötigen, kontaktieren Sie uns gern! Sie können uns auch telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.

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