Durch das Angebot eines Vertragsgenerators wird keine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbracht, wie der BGH vor kurzem entschieden hat. Die Entscheidung stellt einen weiteren Meilenstein in der Diskussion rund um sog. Legal-Tech-Angebote dar, bei denen Rechtsdienstleistungen durch Maschinen erbracht oder zumindest entscheidend unterstützt werden.

Was ist ein Vertragsgenerator und wo ist das Problem?

Ein Vertragsgenerator kann Vertragsentwürfe erstellen, indem der Nutzer Fragen zur Vertragsgestaltung beantwortet und die Software daraus standardisierte Vertragsklauseln abruft. So soll Verbrauchern und kleineren Unternehmen durch möglichst einfaches Handling der Software ein fertiges Vertragsmuster generiert werden.

Die Rechtsanwaltskammer sah in dem Programm jedoch eine Rechtsdienstleistung, welche nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich der Rechtsanwaltschaft vorbehalten seien. Der Verlag Wolters Kluwer würde dem Nutzer zu Unrecht den Eindruck vermitteln, dass ihr Produkt durch automatisierte Vertragsgenerierung eine echte Beratung vom Anwalt ersetzen könne. Unterstützt werde dies durch Werbeslogans des Verlags, wie etwa „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ oder „Günstiger und schneller als der Anwalt“. Es galt somit gerichtlich zu klären, wie ein Hilfstool dieser Art juristisch einzuordnen ist. 

Entscheidung des BGH

Stellt der Vertragsgenerator einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar? Nach § 2 RDG umfasst diese jede “Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, welche eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert”.

Dafür müsste die streitgegenständliche Software „Smartlaw“ erstmal eine Tätigkeit in diesem Sinne darstellen. Nach Ansicht der Richter des BGH sei dies grundsätzlich zu bejahen, denn das Programmieren und Bereitstellen der Software für Nutzer stelle durchaus einen signifikanten Rechtsdienst dar. Allerdings werde durch die Software nicht Rechtsberatung in einer konkreten Angelegenheit eines einzelnen Nutzers geboten. Das Beantworten des Fragenkatalogs rufe lediglich die eingespeicherten Textbausteine des Vertragsgenerators auf und stelle die gesammelten Teile in einem Vertragsdokument zusammen. „Smartlaw“ berücksichtige zwar eine Vielzahl von typischen Sachverhaltskonstellationen, beziehe aber keine individuellen Bedürfnisse einzelner Nutzer ein, so dass es insoweit an einer konkreten Rechtsberatung fehlt. Dies bedeute, dass der Generator nur als Hilfssoftware dient, seine Funktion allerdings nicht über die von Formularhandbüchern hinausgehe. Nach Ansicht des BGH liegt daher insgesamt keine unzulässige Rechtsdienstleitung vor.

Für Verbraucher ist bei der Verwendung von Vertragsgeneratoren wichtig sich vor Augen zu führen, dass die Software bestenfalls eine Unterstützung sein kann, aber keineswegs eine anwaltliche Beratung ersetzt. Es gibt zahlreiche Fehlermöglichkeiten, für die der Einzelne schlimmstenfalls haften und die Konsequenzen allein tragen muss. Somit ist der Einsatz von „Smartlaw“ und Co. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit Vorsicht zu genießen.

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