Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Oktober 2024 eine wegweisende Entscheidung zum Verkauf von Arzneimitteln über Online-Plattformen getroffen. Das Urteil stellt klar: Auch der Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Medikamente über Amazon erfordert eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung der Kunden.

Gesundheitsdaten auch bei rezeptfreien Medikamenten

Der EuGH stuft bereits die beim Bestellvorgang erhobenen Daten als besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO ein. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um rezeptfreie Medikamente handelt. Die Richter begründen dies damit, dass aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person gezogen werden können – auch wenn die Medikamente möglicherweise für Dritte bestellt werden.

Nach dem Urteil sind die Apotheken verpflichtet, ihre Kunden umfassend und in verständlicher Form über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen einer Datenschutzerklärung. Darüber hinaus muss eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten eingeholt werden, die bereits vor der eigentlichen Bestellung vorliegen muss.

Praktische Herausforderungen für Apotheken

Die Umsetzung dieser Vorgaben dürfte für viele Apotheken eine große Herausforderung darstellen. Der standardisierte Bestellprozess auf Amazon bietet bislang keine Möglichkeit, eine DSGVO-konforme Einwilligung einzuholen.

Den betroffenen Apotheken bleiben derzeit nur wenige Handlungsoptionen: Sie können ihre Verkaufsaktivitäten auf Amazon vorübergehend einstellen oder gemeinsam mit Amazon an einer technischen Lösung zur Integration der Einwilligungserklärung arbeiten. Erfahrungsgemäß tut der Händler-Riese sich jedoch schwer mit derartigen Veränderungen.

Als Alternative bietet sich der Aufbau eines eigenen Online-Shops an, bei dem die Apotheken die Datenschutzanforderungen besser kontrollieren können.

Wettbewerbsrechtliche Dimension

Bemerkenswert ist auch die wettbewerbsrechtliche Komponente des Urteils. Der EuGH bestätigt, dass Konkurrenten gegen Datenschutzverstöße im Rahmen des Wettbewerbsrechts vorgehen können. Dies erhöht den Druck auf Apotheken, die Datenschutzvorgaben einzuhalten. Konkurrenten haben auf dieser Basis die Möglichkeit, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.

Können wir Ihnen weiterhelfen?

Falls Sie rechtliche Beratung bei der datenschutzkonformen Ausgestaltung Ihres Online-Shops benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de zu erreichen.