OLG München: Dash Buttons von Amazon zu intransparent

Von Dipl. – Jur. Niklas Mühleis, LL.M.

Erfolg für die Verbraucherschutzzentrale aus Nordrhein-Westfalen: Die Verbraucherschützer konnten sich auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gegen die umstrittenen Bestellbuttons, die Amazon seinen Kunden zur Verfügung stellt, durchsetzen.

Praktischer Haushaltshelfer mit Tücken

Bereits seit 2016 bietet der Online-Versandhändler Amazon seinen Kunden die Möglichkeit über sogenannte „Dash Buttons“ Waren zu bestellen. Die kleinen Knöpfe sind über W-Lan mit den Amazon-Konten der Kunden verbunden und auf bestimmte Waren programmiert. Wer beispielsweise Waschmittel auf diese Art kaufen möchte, kann sich einen dafür eingerichteten Dash Button an der Waschmaschine anbringen und bei Bedarf auf Knopfdruck (nach)bestellen.

Nachdem mehrere Beschwerden von Verbrauchern über die Funktionsweise des Buttons bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eingegangen waren, hatte diese gegen Amazon geklagt. Zunächst gab das Landgericht München der Verbraucherzentrale recht und hatte Amazon zur Unterlassung der Nutzung für zahlungspflichtige Bestellungen durch den Dash Button verurteilt. Diesem Urteil schloss sich nun auch das OLG München an.

Die Entscheidung des OLG München

Nach Ansicht der Richter führe die Verwendung der Knöpfe zu einem intransparenten Bestellvorgang. Es fehle an Informationen zu Inhalt und Preis der Ware sowie der Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung. Dies stelle einen Verstoß gegen § 312j BGB dar, eine der zentralen Normen für den Online-Handel. Hiernach habe der Händler die Schaltfläche, mit der im Online-Bestell-Prozess ein Kauf abgeschlossen wird, so zu benennen, dass ohne Weiteres erkannt werden kann, dass ein Anklicken der Schaltfläche eine Zahlungspflicht auslöst. Daran fehle es bei den Dash Buttons.

Darüber hinaus könne der Verbraucher zwar bei der Installation des Buttons entscheiden, was er damit bestelle, jedoch gäbe es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch Spielraum Details zu ändern. Die Klauseln seien hier für den Verbraucher zu intransparent. Der Dash Button kann in seiner jetzigen Funktionsweise damit nicht weiter genutzt werden, denn eine Revision hat das OLG München nicht zugelassen. Zwar wurde dagegen Beschwerde seitens eines Unternehmenssprechers von Amazon angekündigt, ob es dennoch zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof kommen kann ist unklar.

Der Nachhall

Im medialen Nachhall wurde das Urteil des OLG München vielfach als „innovationsfeindlich“ und als „Schritt in die falsche Richtung“ kritisiert. Derartige Erwägungen dürften bei der Entscheidung des OLG jedoch keine Rolle gespielt haben, da sich die Richter an dem orientieren müssen, was das Gesetz vorgibt.

Eine gute Möglichkeit wie die Dash Buttons dennoch – rechtskonform – eingesetzt werden könnten, wäre eine Änderung der Funktionsweise dahingehend, dass durch den Knopfdruck lediglich die Bestellungen in den Amazon-Warenkorb gelegt werden. Die Kunden müssten dann den Bestellvorgang nur noch über den PC oder die Handy-App abschließen. Dies würde dann zwar einen weiteren Schritt bis zum Kauf erfordern, jedoch die Voraussetzungen des § 312j BGB erfüllen und dürfte überdies technisch leicht umzusetzen sein. Ob und inwieweit dies die Attraktivität des Dash Buttons als Service bzw. Produkt beeinflussen würde, steht auf einem anderen Blatt geschrieben.