von stud. iur. Marva Pirweyssian

Seit einiger Zeit bieten auch soziale Netzwerke die Möglichkeit, über ihre Seiten Onlineshops zu bewerben und gewerblichen Handel zu betreiben. Während früher über die Facebookseite nur das Produkt eingestellt werden konnte, welches den Interessenten zum tatsächlichen Webshop locken sollte, bietet das Netzwerk neuerdings die Möglichkeit, einen komplett eigenständigen Facebook-Shop zu eröffnen und somit eine wichtige Einkommensstütze zu schaffen. Dies ist in Zeiten von Corona gerade für lokale Kleinunternehmer ohne eigenen Internetauftritt interessant. Das Verkaufssystem von Facebook bietet im E-Commercebereich eine einfache Art der zusätzlichen Vermarktung, da die Nutzung des Netzwerks als Werbeplattform ohne besonderen Eigenaufwand zahlreiche potenzielle Kunden anlockt, die sich ohnehin auf der Plattform tummeln. Problematisch daran ist jedoch, dass auch Facebook-Shops die erforderlichen rechtlichen Angaben erfüllen müssen, die jeder andere Webshop einzuhalten hat – zwar hat das soziale Netzwerk einiges für eine Verbesserung der rechtlichen Ausgestaltung getan, jedoch ist nicht alles optimal gelöst worden. Im Folgenden beleuchten wir die auftretenden Probleme für Shopbetreiber und geben Hinweise zur rechtskonformen Verwendung, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Impressum

Das umstrittenste und dadurch schwierigste Rechtsproblem der Facebook-Shops stellt das Erfordernis der Impressumsangabe dar. Grundsätzlich muss ein Dienstanbieter nämlich ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorweisen können, also zwingend Angaben dazu geben, wer der Webseitenbesitzer und daher für dessen Inhalt verantwortlich ist. Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar für den Nutzer sein.

Nun könnte man meinen, dass Facebook diesem Erfordernis ausreichende Beachtung schenkt. Immerhin ist es möglich, auf der eigenen Facebook-Shopseite unter dem Reiter „Info“ einen eigenen Rechtstext einzufügen und dort die Impressumsangaben zu hinterlassen. Sogar der BGH hält es für unproblematisch, wenn mehrere Klicks nötig sind, um zu den Angaben zu gelangen oder statt dem Wort „Impressum“ eine Bezeichnung wie „Kontakt“ gewählt wird, weil die Informationen nach wie vor einfach ersichtlich und erreichbar seien (BGH[RNA1] , Urteil vom 20.7.2006, I ZR 228/03). Bei Facebook-Shops sehen Gerichte jedoch bezüglich der leichten Erkennbarkeit Schwierigkeiten, denn je mehr Schritte erforderlich sind, um die Daten aufzurufen, desto weniger ersichtlich und überschaubar wird das Impressum als Ganzes (LG Aschaffenburg[RNA2] , Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11).

Einordnung der Rechtsprechung

Sonderlich nachvollziehbar erscheint die Rechtsprechung an der Stelle allerdings nicht. Wer internetaffin genug ist, um bei Facebook Warenangebote durchzusehen und kaufen zu wollen, wird wohl auch in der Lage sein, selbst auf den Gedanken zu kommen, dass unter den Shopinfos die Impressumsangaben sein könnten. Hier waren allerdings Gerichte in der Vergangenheit auch schon mal einer anderen Meinung. In jedem Fall wird man im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten besonders vorsichtig sein müssen.

Empfehlung

Daher ist es nicht empfehlenswert, schlicht einige Angaben im Infofenster zu nennen und sich damit zufrieden zu geben. Vielmehr sollte ein Shopbetreiber ein vollumfängliches Impressum angeben. Dies bedeutet, er hat nicht nur auf das richtige Webshop-Impressum unter „Info“ bei Facebook zu verlinken, sondern darüber hinaus im Onlineshop explizit zu nennen, dass die rechtlichen Angaben auch für den Facebook-Shop gelten, um insgesamt auf der sicheren Seite zu sein. So empfiehlt es sich, auf der Website beispielsweise zu schreiben: „Der genannte Webseitenbesitzer ist ebenfalls für den Facebook-Shop verantwortlich“ und einen Link zurück zum sozialen Netzwerkshop zu hinterlegen. Dies trägt außerdem dazu bei, dass Betrüger sich nicht mehr so einfach durch Fakeshopseiten als angeblich rechtmäßige Shopbetreiber ausgeben können.

Anbieter von Internetangeboten, welche nicht auf ihre Internetseite verlinken können, etwa weil sie keinen eigenen Webshop haben, sind daher in einer misslichen Lage. Eine bessere Möglichkeit, um das Impressum zu hinterlegen, gibt es auf Facebook noch nicht. Somit bleibt noch eine in der Praxis eher lästig umzusetzende Idee, um rechtliche Probleme zu vermeiden: In der Produktbeschreibung der angebotenen Artikel sind genug Zeichen erlaubt, um einen Hinweis darauf einzutragen, dass sich im Reiter „Info“ die Angaben zum Impressum befinden. Dies hilft dabei, die notwendigen Daten für den Interessenten im Sinne des Gesetzes möglichst leicht erkennbar zu machen.

Widerrufsbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Des Weiteren kann auch im Facebook-Shop von der Widerrufsbelehrung sowie einer Erklärung der geltenden AGB nicht abgesehen werden. Die Widerrufsbelehrung soll den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis setzen. Dieses wiederum dient dem Zweck, jedem Käufer durch eine einfache Nachricht an den Verkäufer die Möglichkeit zu geben mitzuteilen, dass er es sich anders überlegt hat und am Vertrag nicht mehr festhalten will. Des Weiteren sind die eingangs erwähnten AGB von Relevanz. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen über die generellen Vertragsbedingungen in Kenntnis setzen, auf die man sich als Kunde beim Bestellen einlässt. In diesen Punkten hat sich Facebook mit dem aktuellen Stand der Facebook-Shoperstellung jedoch erheblich gebessert. Es ist nun möglich direkt bei der Einrichtung der Seite unter dem Reiter für die Rückgaberichtlinien sämtliche relevanten Angaben zu hinterlassen. Dabei sind natürlich in erster Linie die AGB von Facebook gegenüber den Händlern zu beachten, die im Wesentlichen sämtliche Verantwortung auf die Shopbetreiber abwälzen. Ein weiterer Grund, besonders sorgfältig beim Anlegen von Rechtstexten zu sein. Im Kern ist zu beachten, dass mindestens die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen einzuhalten und ein eindeutiger Fristbeginn gegeben sein muss.

Umsatzsteuer und Versandhinweise

Des Weiteren hat Facebook es vereinfacht, sämtliche Hinweise zu Steuer- sowie Versandfragen zu hinterlegen. Bereits bei der Shoperstellung können die wesentlichen Steuerangaben dargelegt und mehrere Versandoptionen hinterlassen werden, die später wiederrum beim Einstellen eines Produktes individuell für den konkreten Artikel lediglich auszuwählen sind. Bei den Angaben zum Versand sind erneut die gesetzlichen Regelungen zu beachten, die nicht unterschritten werden sollten. Die gesetzlichen Maßstäbe dienen nämlich dem Verbraucherschutz und sind deshalb nicht zu vernachlässigen.

Der Käufer muss beim Kauf eine relativ konkrete Vorstellung davon haben können, worauf er sich mit der Bestellung einlässt, wie lange er warten oder ob er mit zusätzlichen Kosten rechnen muss. Im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Händler beispielsweise dazu verpflichtet anzugeben, ob und welche Versandkosten anfallen. Im Zweifel sollte daher mindestens in der Produktbeschreibung angegeben sein, ob für ein Produkt zusätzliche Kosten beachtet werden sollen. Außerdem ist auch die Lieferzeit von hoher Bedeutung, denn im Onlinehandel, gerade bei ähnlichen Plattformen wie eBay oder Amazon, muss dem Kunden klar sein, wann er mit seiner Ware rechnen kann. Die Lieferangaben müssen daher auch bei Facebook so genau wie möglich sein, Formulierungen wie „in der Regel“ oder „Angaben unverbindlich“ sind zu vermeiden.

Fazit

Weitestgehend stellt Facebook mit seinen aktuellen Einstellungsmöglichkeiten zufriedenstellende Möglichkeiten zur Verfügung, um notwendige Rechtstexte und Verweise einzufügen. Angesichts dessen, dass das Unternehmen schon bald auch derartige Leistungen auf Instagram anbieten will und Supportanfragen der Shops in Zukunft über den Messenger WhatsApp geregelt werden sollen ist auch weiterhin eine deutliche Verbesserung der Ausarbeitung des Services zu erwarten.

Wenn Sie Betreiber eines Facebook-Shops sind und hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an: 0511 374 98 150.


 [RNA1]Link: https://bit.ly/30m6ikm

 [RNA2]Link: https://openjur.de/u/237461.html