von stud. iur. Leo Kohz

Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadensersatz – die Problematik des Filesharing urheberrechtlich geschützter Dateien ist komplex aber aufgrund ihres häufigen Auftretens nicht zu ignorieren. Wie eine Filesharing-Plattform funktioniert, wann sie Rechte verletzt und was das mit der an Sie adressierten Abmahnung zu tun hat, haben wir für Sie zusammengefasst.

Obwohl mit dem Vormarsch der Streaming-Dienste das illegale Filesharing an Relevanz verloren hat, bedeutet das nicht, dass die Unternehmen nachlässiger geworden sind. Die illegale Verbreitung der eigenen Werke zu unterbinden, ist für die Rechteinhaber noch immer von großer Bedeutung. Deswegen werden (vermeintliche) Urheberrechtsverletzungen weiterhin sorgfältig überwacht. Die Konsequenzen reichen von Abmahnungen bis hin zu Gerichtsverfahren.

Was ist Filesharing?

Es wurden eigens für das Filesharing (dt. Dateien teilen) Netzwerke entwickelt. Während große Cloud-Speicher auf zentrale Strukturen mit administrativen Servern basieren, nutzen Filesharing-Plattformen ausschließlich der Computer der Nutzer zum Verteilen.

Diese Strukturen bieten eine große Handlungsfreiheit und flache Hierarchien. Außerdem ist die Anonymität leicht zu garantieren, denn die Dateien werden direkt (Peer-to-Peer) versendet und die Verbindungen sind nur schwerlich von außen überwachbar.

Um eine stabile und schnelle Übertragung der Daten zu ermöglichen wird jeder Nutzer gleichzeitig auch Anbieter der Datei. Wer eine Filesharing-Software zum Download nutzt, gibt das bereits Heruntergeladene sofort wieder an das Netzwerk zurück und für andere zum Download frei. Das erübrigt zentrale Server, die sonst den Upload allein übernehmen würden.

Aber neben vielen Sicherheitsaspekten wird auch das ADSL (Asymmetrische DSL) zum Problem. Es besitzt unterschiedliche Bandbreiten für Down- und Upload und ist die meist vertretene Anschlusstechnik bei Verbraucheranschlüssen. Diese benötigen eine hohe Upload-Geschwindigkeit zumeist nicht im Alltag, aber beim Filesharing wird dann, ähnlich einer Straße, auf der das langsamste Auto den gesamten Verkehr blockiert, dadurch die Datenübertragung gelähmt. Das würde dezentrale Netzwerke unbrauchbar machen, wenn es nicht Umgehungen gäbe.

Der Nutzer bezieht die gewollte Datei nicht nur von einem Anbieter, sondern von vielen fragmentarisch und die Software setzt die Einzelteile auf seinem Computer wieder zusammen. Das bedeutet, dass der Nutzer auch nur Fragmente hochlädt. In der Summe bilden die vielen simultanen Downloads eine Transfer-Geschwindigkeit, vergleichbar mit zentralen Netzwerken.

Wie geschieht die Urheberrechtverletzung?

Grundsätzlich ist das Teilen von Dateien natürlich nicht illegal. Wenn es sich aber um ein urheberrechtlich geschütztes Werk – bspw. Filme, Musik oder Videospiele – handelt, muss der Urheber der Verwendung zustimmen.

Nehmen wir als Beispiel eine DVD, die im Supermarkt für einen privaten Filmabend gekauft wird. Die Hülle samt DVD geht mit Kauf in das Eigentum des Käufers über. Nach aktueller Rechtsprechung wird auch die Datei als Sache behandelt, deren Eigentum ebenfalls übergeht. Wollen Freunde sich den Film ebenfalls ansehen, kann die DVD auch verliehen oder verkauft werden. Wird die DVD aber kopiert oder die Filmdatei auf eine Filesharing-Plattform angeboten, berührt dies die Rechte des Urhebers. Er kann sich auf sein „geistiges“ Eigentum berufen.

Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung innehaben, lässt der Gesetzgeber einen besonderen Schutz zu kommen. Kreative Leistungen wie Musik, Filme oder Literatur haben einen eigenen Bestand, losgelöst vom Transportmedium (z.B. CD, DVD oder Buch). So wie die Innovation in der Wissenschaft vom Patentrecht geschützt wird, übernimmt das beim Kultur-Schaffenden das Urheberrecht. Nur der Urheber ist dann berechtigt, ähnlich eines Eigentümers (deswegen geistiges Eigentum) Nutzungs-, Vervielfältigungs- und auch Zerstörungsrechte zu vergeben. Diese Rechtevergabe nennt sich Lizenzierung.  Wird das Werk in einer Weise verwendet, in die der Urheber nicht eingewilligt hat, handelt es sich um eine Rechtsverletzung.

Das Kopieren der DVD oder zum Download anbieten der Datei stellt selbstverständlich ein solches Vervielfältigen dar. Das ist auch schon bei Teilen der Datei der Fall. Der Kopierschutz der DVD zeigt beispielsweise, dass Vervielfältigungen und Veröffentlichungen vom Urheber nicht gewollt sind.

Wie wird dagegen vorgegangen?

Fast jeder Film oder Musiktitel wird irgendwo im Internet kostenlos zum Download angeboten. Es liegt im Interesse der Rechteinhaber – sei es Filmverleih, Plattenfirma oder sogar Buchverlag – das zu verhindern. Mit jeder herruntergeladenen Datei entgeht ihnen Gewinn.

Deshalb gibt es Software, die Filesharing-Plattformen systematisch nach Urheberrechtsverletzungen absuchen. Wenn auf einer Plattform eine Datei angeboten wird, werden die IP-Adresse des Anbieters und die Umstände des Angebots gespeichert.

Mit der IP-Adresse muss der Urheberrechtsinhaber zum Gericht und dort veranlassen, dass der jeweilige Telekommunikationsanbieter den Anschlussinhaber, der sich zu dem Zeitpunkt hinter der IP-Adresse verbarg, offenbart. Damit hat der Urheber Name und Adresse des Inhabers des Anschlusses, von welchem die Rechtsverletzung ausging. Das reicht vorerst aus, um eine Abmahnung versenden zu können.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Schreiben einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, mit welchem Ansprüche, die aus einer Rechtsverletzung entstanden sind, geltend gemacht werden.

Diese Abmahnung wird sich regelmäßig nicht auf den Download, sondern den fragmentarischen Upload beziehen. Der Download über die direkte Verbindung ist Beweis dafür, dass die andere Seite die Datei anbietet. Eine Verbindung zwischen anderen Computern zu beweisen ist wesentlich umständlicher. Außerdem ist der verursachte Schaden beim Anbieten der Datei umso höher. Beim Download entgeht der Gewinn einer Lizensierung. Wird die Datei einer unüberschaubaren Masse an Menschen angeboten, sind das wesentlich mehr entgangene Lizensierungen.

In der Abmahnung werden in der Regel drei Forderungen geltend gemacht.

Zum einen die Forderung auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es gilt regelmäßig den entgangenen Gewinn zu ersetzen. § 97 Abs. 1 benennt ein Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung, den sog. Unterlassungsanspruch. Bereits durch eine einmalig erfolgte Rechtsverletzung wird rechtlich die sog. Wiederholungsgefahr indiziert. Wer einmal die Rechte verletzt, von dem geht, nach Annahme der Rechtsprechung, die Gefahr weiterer Verletzungen aus. Deshalb kann der Rechteinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Strafbewehrt heißt, dass der Abgemahnte sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, für den Fall, dass er erneut dieselbe Rechtsverletzung begeht. Zumeist liegt dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch nicht bedenkenlos unterschrieben werden sollte. Als Drittes wird die Erstattung der Kosten und Gebühren der Beauftragung des Rechtsanwaltes verlangt.

Wie ist die Rechtslage?

Im Zivilprozess gilt die Faustregel, dass derjenige, der eine für ihn günstige Tatsache behauptet, diese auch belegen muss. Meint der Rechteinhaber es läge eine Rechtsverletzung vor, ist es an ihm, die Umstände zu belegen. Ebenso muss er belegen, von wem sie begangen wurde.

Es gibt aber Konstellationen, in denen das Informationsgefälle – die jeweilige Möglichkeit der Informationserlangung – so stark ist, dass es nicht interessengerecht wäre, dem Beweispflichtigen die volle Pflicht aufzuerlegen. So ist es auch beim Filesharing, denn zum einen ist für den Rechteinhaber nach der IP-Adresse weitere Aufklärung kaum möglich. Die IP-Adresse enthält nur Informationen über den Anschluss aber nicht über die verbundenen Geräte oder Nutzer. Zum anderen ist es ein leichtes für den Anschlussinhaber im angeschlossenen Haushalt zu ermitteln, wer den Anschluss benutzte und welche Geräte verbunden waren.

Die Folge: Das Ermitteln des Anschlusses reicht für den Anscheinsbeweis der sog. Täterschaftsvermutung des Inhabers. Damit hat der Rechteinhaber vorerst alles Nötige getan, aber der Anscheinsbeweis kann vom Anschlussinhaber „erschüttert“ werden. Im Rahmen der sog. „sekundären Darlegungslast“ muss er Tatsachen vortragen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablauf begründen (BGH, Urteil vom 05.02.1987 – I ZR 210/84).

Die Entscheidungen

Die vorgebrachten Tatsachen sollten den Anschlussinhaber entlasten oder andere belasten, am besten beides.

Möglicher Entlastungsgrund ist die Abwesenheit. War der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Verletzung im Urlaub und befanden sich die PCs in abgeschlossenen Büroräumen, dann gilt der Anscheinsbeweis als erschüttert (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).

Weiterhin kann der Abgemahnte die Täterschaftsvermutung erschüttern, wenn er vorträgt, dass andere Personen selbstständigen Zugang zum Anschluss haben und er diese namentlich benennt. Dabei sind auch gewisse Nachforschungen zumutbar (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – Bearshare).

Nutzen minderjährige Kinder des Anschlussinhabers ebenfalls das Internet, greifen Aufsichtspflichten. Wird das Kind jedoch von den Erziehungsberechtigten über die Gefahren von Tauschplattformen ausreichend aufgeklärt, scheidet regelmäßig die Haftung aus (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus). Je nach Einsichtsfähigkeit und Alter des Kindes können die Anforderungen an die Aufklärungspflichten variieren. Konkrete Anhaltspunkte, wie bisherige Vorfälle von Filesharing, steigern die Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Neue Urteile formen derzeit eine komplexe Rechtslage. Die höchstrichterlichen Entscheidungen lassen aber Tendenzen erkennen. Ein angemessener Ausgleich zwischen Rechte- und Anschlussinhaber ist das Ziel. In der Praxis ist die Übermacht des Rechteinhabers in diesen Konstellationen teilweise erdrückend, ob das beachtlich ist, bedarf einer tiefen rechtswissenschaftlichen Ergründung. Zurzeit ist die Rechtsprechung in diesem Bereich zu bestaunen, aber hinzunehmen.

Was können Sie tun?

Lesen Sie diesen Artikel, weil sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die nachfolgenden Empfehlungen beachten.

Ruhe bewahren

Wie dargelegt ist die Rechtslage im Bereich Filesharing facettenreich und alles andere als trivial. Besonders für Personen, die im Alltag wenig mit Recht zu tun haben, mögen einige der Vorgehensweise umständlich oder unfair wirken. Vielleicht sind Sie sogar technisch versiert und haben den ersten Abschnitt übersprungen. Oft schmerzt es aber dann noch mehr, wenn solche Vorwürfe erhoben werden.

Aber besonders in solchen Situationen sind Übersprungshandlungen fatal. Bewahren Sie zunächst die Ruhe und bedenken Sie: Es wird eine wirtschaftliche Berichtigung verfolgt, kein Beschuldigter im Strafprozess erfasst.

Überlegt handeln

Ihr weiteres Vorgehen hängt davon ab, ob und von wem die Rechtsverletzung begangen wurde.

Haben Sie selbst den Upload der Datei veranlasst, dann müssen Sie in einem gewissen Maße mit den Konsequenzen leben. Trotzdem sollten sie keinesfalls ohne Beratung die Forderungen akzeptieren.

Können Sie das ausschließen, müssen die Vorwürfe abgewehrt werden. Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert werden. Denn wie bereits dargelegt sind Sie – spätestens, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – im Zugzwang. Vortragsrelevant sind Ihre Lebensverhältnisse. Leben Sie mit Ihrer Familie, dann wird die sich ein anderes Bild ergeben, als wenn Sie allein oder in einer WG wohnen. Ebenfalls ist gilt es herauszufinden, wer Zugang zu ihrem Netzwerk hat und wie es gesichert ist. Im Voraus diese Informationen zusammen zu tragen, erspart Zeit und verschafft Ihnen einen Überblick.

Beraten lassen

Natürlich empfehlen wir, sich in jeder Situation anwaltlich beraten zu lassen. Nochmal: Es handelt sich um eine komplexe Thematik, in der noch nicht das letzte Urteil gesprochen ist. Neben dem Argument der rechtlichen Absicherung steht die Wirtschaftlichkeit. Eine anwaltliche Beratung kostet meist nur ein Bruchteil von dem Schaden, der dadurch abgewendet werden kann.

Außerdem wichtig: Streaming-Portale die bis jetzt noch als harmlos galten, können auch Hintergrund eine P2P-Verbindung laufen lassen, sodass auch deren Nutzer haftbar sind.


Sollten Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne unter 0511 374 98 150 an uns wenden.