von wiss. Mit. Jonathan Laux

Am 10. August 2021 hat der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen und verkündet. Die beschlossenen Neuerungen haben besondere Relevanz u. a. für Unternehmen, bei denen man online Verträge über eine bestimmte Laufzeit abschließen kann. Für das Inkrafttreten der neuen Regelungen sind unterschiedliche Zeitpunkte bestimmt worden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen sich für Ihr Unternehmen ergeben und wann diese relevant werden.

Welchem Zweck dient das neue Gesetz?

Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen die Stärkung des Verbraucherschutzes. So sollen Verbraucher bei Verträgen über eine andauernde Erbringung von Leistungen vor einer automatischen Vertragsverlängerung geschützt werden, die ohne aktive Kenntnis des Verbrauchers eintritt. Es soll dem Verbraucher durch die Gesetzesänderungen in Zukunft deutlich leichter fallen, sich von solchen Verträgen durch Kündigung zu lösen. Der Gesetzgeber knüpft dabei an den Gedanken an, dass die Kündigung eines Vertrags nicht komplizierter sein darf als der Vertragsschluss. Daneben hat der Gesetzgeber Änderungen erlassen, die den Verbraucher vor ungewünschter Telefonwerbung schützen sollen.

Zur Erreichung dieses Ziel sieht das Gesetz für faire Verbraucherverträge Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Die Neuerungen im Überblick

Folgende wesentliche Neuerungen ergeben sich durch die Gesetzesänderung:

  1. Voraussetzungen für automatische Vertragsverlängerungen

Durch das neue Gesetz müssen Verträge, welche die wiederholende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt haben, zukünftig monatlich kündbar sein, wenn Vertragslaufzeit und die Kündigungskonditionen in AGB geregelt sind. Wenn dem Kunden nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, sich nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat vom Vertrag zu lösen, sind Klauseln in AGB, nach denen sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, unwirksam.

Auch für den Zeitpunkt vor einer automatischen Verlängerung wurde die maximale Dauer der Kündigungsfrist von Dauerschuldverhältnissen geändert. Nach der bisherigen Rechtslage durfte die festgelegte Kündigungsfrist noch 3 Monate betragen. Nunmehr hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Kunde solche Kauf-, Werk- und Dienstverträge auch noch einen Monat vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer kündigen kann.

Die Änderungen werden eingeführt durch Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB. Hier ist zu beachten, dass die gesetzliche Regelung zwar dem Grundsatz nach ausschließlich für Verbraucherverträge gilt, die Rechtsprechung aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern regelmäßig die Vorschrift als „Auslegungshilfe“ heranzieht. Folglich sollte der Paragraf grundsätzliche Beachtung finden.

  • Kündigungsbutton

Weiterhin hat der Gesetzgeber speziell für Verbraucherverträge bestimmt, dass dem Verbraucher im Online-Bereich die Kündigung durch die Einführung eines besonderen Kündigungsbuttons zukünftig erleichtert werden soll. Dabei handelt es sich um einen klickbaren Button, den Unternehmen auf ihrer Website gut sichtbar unterbringen müssen und über den Verbraucher unmittelbar auf ein übersichtliches und leicht verständliches Kündigungsformular geleitet werden.

Die Änderung wird eingeführt durch Neufassung des § 312 k BGB.

  • Verbot von Abtretungsausschlüssen

Neben den die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses betreffenden Änderungen hat der Gesetzgeber eine Regelung erlassen, nach der AGB-Klauseln eines Unternehmens unwirksam sind, die dem Kunden die Abtretung eines Anspruchs gegen das Unternehmen an einen Dritten untersagen. Daher ist es nach der neuen Regelung nun möglich, Geldansprüche gegen ein Unternehmen an beispielsweise ein Inkassounternehmen abzutreten. Das Unternehmen kann sich gegen eine solche Abtretung nicht mehr durch eine entsprechende Klausel in seinen AGB schützen.

Die Änderung wird eingeführt durch Einführung des § 308 Nr. 9 BGB. Auch dieser Paragraf kann außerhalb eines Verbraucher-Unternehmer-Verhältnisses relevant sein und sollte somit bei der Erstellung von AGB insgesamt beachtet werden.

  • Änderung bei Telefonwerbung

Außerdem führt der Gesetzgeber eine verschärfte Pflicht für Unternehmer ein, die ihre Produkte und/oder Dienstleistungen telefonisch bewerben wollen. Diese müssen nun vor einem Telefonanruf bei einem Verbraucher dessen ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung einholen. Sofern eine Einwilligung erteilt wurde, muss diese in angemessener Form dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Die Änderung wurde durch Einführung des § 7a UWG und Neufassung des § 20 UWG umgesetzt.

Ab wann treten die Neuerungen in Kraft?

Die Neuerungen treten nicht alle zum gleichen Zeitpunkt in Kraft. Der Gesetzgeber hat drei unterschiedliche Zeitpunkte bestimmt, zu denen jeweils ein Teil der neuen Vorschriften in geltendes Recht übergehen sollen.

Die Regeln zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über die regelmäßige Erbringung von Leistungen sind bereits zum 1. März 2022 wirksames Recht geworden. Die danach geltenden neuen Voraussetzungen haben Wirkung für alle Vertragsverhältnisse, die nach dem 1. März 2022 geschlossen werden.

Dagegen werden Vorschriften über die Einführung eines Kündigungsbuttons erst zum 1. Juli 2022 wirksam. Allerdings gilt die Pflicht nicht nur bezüglich solcher Vertragsverhältnisse, die nach diesem Tag geschlossen werden, sondern für sämtliche Vertragsverhältnisse. Daher muss ab diesem Tag ein entsprechender Kündigungsbutton auf der Website verfügbar sein.

Sämtliche anderen Änderungen sind bereits am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.

Unsere Empfehlung

Sofern nicht schon geschehen, sollten Unternehmen ohne weiteren zeitlichen Verzug eine Änderung ihrer AGB vornehmen lassen und die neuen Vorschriften zur Kündigungsmöglichkeit und -frist aufnehmen. Sofern die AGB-Klauseln noch auf dem alten Recht beruhen, sind diese unwirksam. Unternehmen riskieren in diesem Fall, dass ihre Kunden die bestehenden Vertragsverhältnisse jederzeit kündigen dürfen, ohne dabei irgendeine Kündigungsfrist beachten zu müssen.

Außerdem sollte unmittelbar mit der technischen Implementierung eines Kündigungsbuttons begonnen werden. Der ab dem 1. Juli 2022 geltende § 312 k BGB enthält neben der allgemeinen Pflicht zur Einführung eines solchen Buttons auch ausführliche Ausführungen darüber, wie der Button konkret gestaltet werden soll. Diese Vorschriften sollten bei der Einführung unbedingt beachtet werden.

Die anderen Änderungen sind mittlerweile bereits seit über einem halben Jahr in Kraft. Sofern hier immer noch nach altem Recht vorgegangen wird, besteht dringender Handlungsbedarf. Insbesondere im Fall der Telefonwerbung drohen dabei nicht unerhebliche Bußgelder.

Können wir Ihnen weiterhelfen?

Benötigen Sie bei der Umsetzung der Änderungen oder in sonstigen Anliegen Rechtsberatung für Ihr Unternehmen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Sie können uns telefonisch unter 0511 374 98 150 oder per E-Mail unter kontakt@recht-im-internet.de erreichen.