Nachforderung an die „Witcher“-Entwickler- Wie das deutsche Urheberrecht Sapkowski helfen könnte

von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M.

Die „Witcher“ – Videospielreihe des polnischen Entwicklers CD Project hat es weltweit zu großer Popularität gebracht. Doch vor kurzem machte die beliebte Serie eher ungewöhnliche Schlagzeilen. Andrzej Sapkowski, der Autor der Romanvorlage, machte eine massive Verletzung des Urheberrechts geltend. Er wendete sich mit einer Nachforderung in Höhe von 14 Millionen Euro an den Entwickler der Spiele.

Was steckt dahinter?

Wie bereits vielfach berichtet wurde, schuf der polnische Autor Sapkowski die „Hexer“-Romane. Mit ihnen den von politischen Intrigen gebeutelten namenlosen Kontinent, sowie die beliebten Figuren des Hexers Geralt, seiner Ziehtochter Ciri und des Barden Rittersporn.

Der damals unbekannte Entwickler CD Project wendete sich an Sapkowski, um eine Lizenz für die Entwicklung eines Videospiels zu erhalten. Sapkowski glaubte nicht an den Erfolg des Spiels und entschied sich für eine pauschale Zahlung von 8.000 € anstelle einer prozentualen Gewinnbeteiligung – ein schwerer Fehler, wie Sapkowski selbst Jahre später einräumte, denn alle drei Spiele wurden zu großen finanziellen Erfolgen.

Der aktuelle Rechtsstreit um die geforderte Nachzahlung dreht sich um die Auslegung des geschlossenen Vertrages. Laut Sapkowskis Anwalt wurde dem Spielestudio lediglich die Lizenz für die Entwicklung eines Spiels erteilt. „The Witcher 2“ und der Welthit „The Witcher 3“ wären somit ohne Lizenz entwickelt worden. Angesichts des ungeheuren Erfolges beider Spiele wären die Forderungen Sapkwoskis in diesem Falle sehr wahrscheinlich angemessen.

CD Projekt widerspricht indes der Vertragsinterpretation des Hexer-Schöpfers. Laut Unternehmenssprechern wurde der Lizenzvertrag für mehrere Spiele abgeschlossen und die Nachforderungen seien damit unbegründet. Dennoch bemüht sich der Entwickler um die Beilegung des Streites und hofft auf eine einvernehmliche Lösung.

Ein Fall für das deutsche Urheberrecht

Auch wenn die Parteien versuchen den Streit außergerichtlich beizulegen, lohnt es sich dennoch, den Fall exemplarisch nach den Maßgaben des deutschen Urheberrechts zu betrachten. Nach deutschem Recht könnte der sogenannte Bestsellerparagraph aus dem Urheberrecht greifen. § 32a UrhG wurde für jene Fälle geschaffen, in denen Urheber – zumeist Autoren – die Nutzungsrechte an ihrem Werk gegen eine sehr geringe Vergütung abgegeben haben und das betreffende Werk dann unerwartet erfolgreich wurde.

So liest sich die entsprechende Passage im Gesetz wie folgt:

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.“

Was hier zugegebenermaßen recht sperrig formuliert wird, läuft darauf hinaus, dass ein Urheber die Änderung bestehender Verträge verlangen kann, wenn die vereinbarte Gegenleistung (für ein Nutzungsrecht) in einem groben Missverhältnis zu den Gewinnen auf der Gegenseite steht. Wenn also eine unbekannte Buchautorin einem Verlag die Rechte an ihrem neuesten Werk für 4.000 Euro verkauft, das Buch jedoch überraschend zum Bestseller wird, kann sie über eine Vertragsänderung ihr Honorar nachträglich anpassen lassen.

Doch auch wenn der Name es impliziert, ist der Bestsellerparagraph nicht nur auf Bücher und Autoren anwendbar. Der Paragraph spricht allgemein von Urhebern, Werken und Nutzungsrechten, meint also sämtliche Kunstformen und deren Verwertung. Die jüngste Entscheidung, in der § 32a angewendet wurde, beschäftigte sich mit dem Filmklassiker „Das Boot“. Der Kameramann des 1981 erschienen Films hatte eine pauschale Gage von ca. 100.000 € für die gesamten anderthalb Jahre Drehzeit erhalten. Dies war deutlich zu wenig für den Erfolgsfilm entschied das OLG München Ende 2017 und gestand eine Nachzahlung in Höhe von 588.000 € sowie eine prozentuale Beteiligung bei künftigen Einnahmen zu.

Das Problem mit dem auffälligen Missverhältnis

Könnte also der Bestsellerparagraph, vorausgesetzt, dass deutsches Urheberrecht anwendbar wäre, auch bei dem Streit um die Witcher-Reihe eine Lösung darstellen?

Die Voraussetzungen des § 32a UrhG liegen größtenteils unproblematisch vor. Bei Sapkowski handelt es sich fraglos um den Urheber und bei der Lizensierung der Hexer-Romane für Videospiele um ein Nutzungsrecht an dessen Werk.

Nicht ganz so einfach ist jedoch die Beurteilung des Merkmals des auffälligen Missverhältnisses zwischen Gegenleistung und Erträgen. Bei einem bloßen Blick auf die Zahlen scheint zwar das Ergebnis zunächst klar: Die Diskrepanz zwischen 8.000 € Lizenzgebühr und einem Verkaufsabsatz von über 33 Millionen Kopien schreit geradezu nach einem auffälligen Missverhältnis. Ganz so einfach ist es vorliegend jedoch nicht.

Ein neues Werk

Zwar bewegen sich die „Witcher“-Spiele in dem durch Sapkowski geschaffenem Universum und bedienen sich an dessen reichhaltigen, Figuren, Hintergründen und Vorgeschichten, dennoch erzählen die Spiele eine andere Geschichte als die Bücher. Bereits das erste Spiel setzt seine Handlung nach der des letzten Buches an und legt einen Schwerpunkt auf die politischen Spannungen zwischen den verschiedenen Rassen der Fantasywelt. Der zweite Teil „Assassin of Kings“ widmet sich den politischen Ränkespielen und dem Niedergang der nördlichen Königreiche. Das Finale der Trilogie „Wild Hunt“ hingegen konzentriert sich auf den Abschluss der Ciri-Storyline. Nach sämtlichen Maßstäben des Urheberrechts wird hier also ein neues Werk geschaffen.

Ebenfalls sollte beachtet werden, dass die Produktion eines Videospiels mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden ist, als mit dem Druck und Vertrieb eines Buches. Es müssen deutlich mehr Kopien eines Videospiels verkauft werden, bevor ein Entwickler Gewinn macht, als dies bei einem Buch der Fall ist, dessen Produktionskosten im Vergleich dazu eher überschaubar sind.

All dies ist also in die Frage einzubeziehen, ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen Gegenleistung und Erträgen vorliegt oder nicht. Nicht ohne Grund beschäftigen sich Gerichte mit derartigen Fragen oft über Jahre. Bei den Nachforderungen des Hexer-Schöpfers dürfte ein solches Missverhältnis ziemlich sicher vorliegen. Ob die Nachforderung in Höhe von 14 Millionen Euro sich tatsächlich rechtfertigen lässt erscheint jedoch fraglich. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich Sapkowski, ähnlich wie die der zuvor erwähnte „Das Boot“ – Kameramann eine Gewinnbeteiligung erstreiten könnte. Angemessen wäre zum Beispiel eine prozentuale Beteiligung im Bereich zwischen 2% und 4% der Nettoerlöse. Zwar sind die Witcher-Spiele ein Welthit der seinesgleichen sucht, doch selbst mit einer solchen Beteiligung wäre die gerechtfertigte Nachforderung allenfalls „nur“ im einstelligen Millionenbereich anzusiedeln. Man darf also gespannt sein, ob und worauf sich CD Projekt und Andrzej Sapkowski einigen werden.

Aktualisierung v. 07.02.2019:

Medienberichten zufolge haben sich Sapkowski und CD Project mittlerweile gütlich geeinigt. So bekomme der Hexer-Autor in Anerkennung seines Werks eine weitere Nachzahlung, diese falle jedoch deutlich geringer als die zuvor geforderten 14 Millionen Euro aus. Die genaue Höhe ist bislang noch unbekannt.